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Anwalt Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Sexueller Übergriff – § 177 StGB

Strafe für sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Übergriff nach § 177 StGB

  • Die Strafe für einen sexuellen Übergriff oder dem Ausnutzen sonstiger Umstände erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 

  • Eine sexuelle Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und bis zu 15 Jahren bestraft.
  • Die Vergewaltigung oder eine Tatbegehung des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung durch mehrere Personen wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und bis zu 15 Jahren bestraft.
  • Eine Vergewaltigung unter Mitführen von Waffen, einer Gesundheitsgefährdung oder Misshandlung des Opfers wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft.
Strafe für die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexuellen Übergriff nach § 177 StGB vermeiden:

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Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Sie des Verdachts der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder sexuellen Übergriffs beschuldigt werden?

Egal ob Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Übergriff, sobald der Vorwurf eines Sexualdelikts nach § 177 StGB im Raum steht, ist höchste Alarmbereitschaft geboten. Schon der Verdacht kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben. Auch ein späterer Freispruch kann in vielen Fällen diese Schäden nicht mehr vollständig kompensieren. Aus diesem Grund müssen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht besonders ernst genommen werden und es sollte möglichst frühzeitig ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann droht mir eine Strafbarkeit gemäß § 177 StGB?

Der § 177 StGB unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kategorien strafbarer Handlungen, die je nach Schwere gestaffelt sind. Der grundlegende Tatbestand ist der sexuelle Übergriff. Dieser liegt vor, wenn eine Person ohne Zustimmung des Opfers sexuelle Handlungen vornimmt oder erzwingt. Wird dabei zusätzlich ein Nötigungsmittel, wie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage, eingesetzt, spricht man von sexueller Nötigung, die eine schwerwiegendere Form des Übergriffs darstellt. Die schwerwiegendste Ausprägung dieses Tatbestandes ist die Vergewaltigung, bei der es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers kommt – unter Einsatz von Zwang oder ohne dessen Einwilligung. Aufgrund der fließenden Übergänge dieser Formen sowie der großen Strafandrohung ist es wichtig, die Verteidigung einem spezialisierten Anwalt bei Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung oder dem sexuellen Übergriff anzuvertrauen.

Das entscheidende Merkmal: Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB

Im Mittelpunkt der Strafbarkeit nach § 177 StGB steht stets das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Dieses Merkmal lässt sich jedoch nicht eindeutig definieren, da es von der äußeren Erscheinung abhängt und mit Bezug zur Geschlechtlichkeit stehen muss. Dabei ist eine gewisse Erheblichkeit der Handlung erforderlich, doch das Spektrum an möglichen sexuellen Handlungen ist sehr breit gefächert. Dazu zählen insbesondere Berührungen an den Geschlechtsteilen oder in deren unmittelbarer Umgebung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berührung direkt mit dem eigenen Körper erfolgt oder ein Hilfsmittel wie ein Stock genutzt wird. Auch Küsse auf erogene Zonen fallen unter den Begriff der sexuellen Handlung gemäß § 177 StGB. Bei anderen Körperstellen, wie beispielsweise der Hand, ist stets der jeweilige Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine sexuelle Handlung handelt. Ein abschließender Katalog solcher Handlungen ist nicht möglich, da die Beurteilung stark von den jeweiligen Umständen abhängt. Auch in der Rechtsprechung der höheren Gerichte gibt es Fälle, in denen unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob eine bestimmte Handlung als sexuell einzustufen ist oder nicht.

Es droht einerseits eine hohe Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren und zum anderen führt ein Strafverfahren im Bereich der Sexualstraftaten für den Beschuldigten oftmals zu erheblichen privaten und beruflichen Konsequenzen. Dies gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte zu Unrecht dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder ähnlichen Delikten ausgesetzt wird. Notwendig für die Verteidigung ist die Spezialisierung des Strafverteidigers. 

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Der § 177 StGB beinhaltet verschiedene Straftatbestände. Die Norm beginnt mit dem sogenannten sexuellen Übergriff in Absatz 1. Dieser Straftatbestand ist neu und setzt die Schwelle für eine Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts deutlich herab. Er umfasst Fälle, in denen der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt.

Sexuelle Handlung + entgegenstehender Wille des Opfers = Sexueller Übergriff

Bei einem sexuellen Übergriff droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Um eine Strafbarkeit zu begründen, wird – anders als nach der alten Rechtslage – keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Das bedeutet, dass bereits ein „Nein“ des Opfers zu einer strafbaren Handlung führen kann, wenn der Täter sich darüber hinweggesetzt hat. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss für den Täter jedoch ausdrücklich erkennbar sein – entweder durch eine verbale Äußerung („Nein“) oder durch das Verhalten des Opfers (zum Beispiel Weinen oder Weggehen).

Wann ist Widerwille erkennbar?

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB stellt Verhaltensweisen unter Strafe, bei denen der Täter den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers ignoriert. Es muss also klar sein, welche Handlungen vom Opfer nicht gewollt sind. Das Einverständnis des Opfers schließt die Strafbarkeit nach § 177 StGB aus. In der rechtspolitischen Diskussion wird dieser Grundsatz oft mit „Nein heißt Nein“ zusammengefasst, was bedeutet, dass jede ablehnende Erklärung des Opfers des sexuellen Übergriffs entscheidend ist. Der natürliche Wille des Opfers reicht aus und dieser muss für den Täter erkennbar sein. Die Erkennbarkeit wird dabei aus der Perspektive eines objektiven Dritten bewertet, wobei hypothetisch davon ausgegangen wird, dass dieser alle relevanten Fakten der Situation kennt. Subjektiv muss der Täter den Widerwillen des Opfers ebenfalls erkannt haben. Widerwille ist erkennbar, wenn das Opfer diesen entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten deutlich macht. Ein bloßer innerer Vorbehalt ist dabei nicht ausreichend. Wenn das Verhalten des Opfers ambivalent oder neutral wirkt, wird dies zu dessen Nachteil gewertet. Nicht allein der formale Wortlaut zählt, sondern auch vorherige Absprachen, die darauf hinweisen können, dass Äußerungen oder Signale des Widerwillens nicht ernst gemeint sind. Ohne eine entsprechende Kommunikation lässt sich der entgegenstehende Wille nicht aus äußeren Umständen ableiten; in solchen Fällen ist § 177 Abs. 2 StGB anzuwenden.

Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB)

Auch der § 177 Abs. 2 StGB wurde im Jahr 2016 reformiert und führte zu einer weiteren Verschärfung des Sexualstrafrechts. Die Vorschrift stellt es unter Strafe, wenn der Täter eine Situation für die Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, in der das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden konnte.

Sexuelle Handlung + Ausnutzen, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann = Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände

In § 177 Abs. 2 StGB werden folgende fünf Fälle genannt, in denen ein solches Ausnutzen vorliegt:

Das Opfer ist stark alkoholisiert, ohnmächtig oder ihm wurden KO-Tropfen (z.B. GHD oder GDL) verabreicht.

Insbesondere wenn der Vorwurf der Verabreichung von KO-Tropfen im Raum steht, ist das Einschalten eines Rechtsanwalts notwendig. In diesen Fällen muss genau überprüft werden, ob der Zustand des Opfers tatsächlich auf die Einnahme von KO-Tropfen zurückzuführen ist oder lediglich eine Alkoholisierung vorliegt. Bei letzterem kann eine Strafbarkeit häufig abgewendet werden.

Der Täter greift dem Opfer unerwartet an das Geschlechtsteil.

In einem solchen Fall muss eine Abgrenzung zu dem weniger schwerwiegenden Delikt der sexuellen Belästigung gem. § 184i StGB vorgenommen werden. Eine solche wäre beispielsweise bei einem flüchtigen Kuss gegeben.

Es liegt ein „Klima der Gewalt“ vor. Dies umfasst insbesondere Fälle von häuslicher Gewalt. Das Opfer geht davon aus, dass ihm Gewalt droht, wenn es sich nicht auf die sexuellen Handlungen einlässt.

Der Täter droht dem Opfer damit, Gewalt anzuwenden, wenn es die sexuellen Handlungen nicht zulässt.

Wenn einer der genannten Fälle gegeben ist, droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Wichtig: Oftmals kann eine Strafbarkeit vermieden werden, wenn das Opfer mutmaßlich eingewilligt hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Opfer und Täter in einer festen Partnerschaft leben oder bereits in der Vergangenheit sexuelle Kontakte pflegten. Da die neue Rechtslage eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge hat, sollte diese Möglichkeit unbedingt von einem auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Gern können Sie hierzu jederzeit Rechtsanwalt Dr. Böttner kontaktieren.

Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB

In § 177 Abs. 5 StGB ist die sexuelle Nötigung geregelt. Diese Straftat ist immer dann gegeben, wenn neben einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder dem sexuellen Ausnutzen sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) weitere Voraussetzungen vorliegen, welche die Tat verschärfen.

Sexueller Übergriff oder sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände + weitere Voraussetzungen = Sexuelle Nötigung

Die weiteren Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet (zum Beispiel durch Schläge, ein Niederdrücken des Opfers mit dem eigenen Körpergewicht oder beim Zuhalten des Mundes),
  2. dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (zum Beispiel, weil der Täter es in einen Raum eingeschlossen hat).

Damit ist die sexuelle Nötigung eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs oder des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände. Aufgrund dieser sogenannten Qualifikation liegt die Freiheitsstrafe einer sexuellen Nötigung zwischen einem und fünfzehn Jahren.

Der Unterschied zwischen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB und sexueller Belästigung nach § 184i StgB

Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung unterscheiden sich vor allem durch die Intensität und die eingesetzten Mittel der Tat. Bei der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB genügt es, dass eine Person in unangemessener sexueller Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Gewalt, Bedrohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers sind hier nicht erforderlich. Es handelt sich um eine weniger schwerwiegende Form sexueller Übergriffe. Im Gegensatz dazu erfordert die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB den Einsatz von Zwangsmitteln wie Gewalt, Drohungen oder die Ausnutzung einer hilflosen Situation des Opfers. Wichtig ist auch, dass sexuelle Belästigung nach § 184i StGB immer eine körperliche Berührung voraussetzt – rein verbale Belästigungen fallen nicht unter diesen Straftatbestand.

Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB

Die Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Sexualstraftaten. Sie liegt vor, wenn einer der in § 177 Abs. 1, 2 oder 5 StGB normierten Straftaten mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wurde.

Sexueller Übergriff, sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände, sexuelle Nötigung + Eindringen in den Körper des Opfers = Vergewaltigung

Ausdrücklich im Gesetz genanntes Beispiel für eine Vergewaltigung ist die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Dabei nimmt der BGH einen Beischlaf bereits dann an, wenn das männliche Glied mit dem Scheidenvorhof in Kontakt kommt. Dem Beischlaf ähnliche Handlungen sind beispielsweise das Eindringen mit einem Gegenstand bzw. die Durchführung von Oral- oder Analverkehr. Ein Zungenkuss kann hingegen nicht die Strafbarkeit des § 177 Abs. 6 StGB begründen.

Unklar ist oftmals, ob auch das Eindringen mit einem Finger eine Vergewaltigung darstellt. Hier hängt die Strafbarkeit nach § 177 Abs. 6 StGB von der Dauer und der Tiefe des Eindringens ab. Die Rechtsprechung kommt in den letzten Jahren aber immer häufiger zum Bejahen einer Vergewaltigung, wenn ein Eindringen mit dem Finger gegeben war. Damit trägt auch die Rechtsprechung dazu bei, dass das Sexualstrafrecht immer stärker verschärft wird.

Im Falle einer Vergewaltigung droht eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren. Führte der Beschuldigte Waffen bei sich oder hat er das Opfer der Gefahr ausgesetzt, sich mit einer Geschlechtskrankheit zu infizieren, darf das Strafmaß fünf Jahre nicht unterschreiten.

In jedem Fall sollte bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung frühzeitig ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts kommt es maßgeblich darauf an, dass schon frühzeitig wichtige Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt werden.

Ist das sogenannte ,,Stealthing“ strafbar?

Stealthing bezeichnet das heimliche Entfernen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs, ohne dass der Sexualpartner darüber informiert wird oder sein Einverständnis dazu gibt. Obwohl Täuschungen im Sexualstrafrecht normalerweise nicht strafbar sind, stellt Stealthing eine klare Ausnahme dar. In diesem Fall liegt eine Abweichung von der vereinbarten sexuellen Handlung vor, wenn die Partner sich ausdrücklich auf den Gebrauch eines Kondoms verständigt haben. Durch das heimliche Entfernen des Kondoms wird das vorherige Einverständnis des Partners zu einem geschützten Geschlechtsverkehr unwirksam, da es sich nicht auf den ungeschützten Verkehr erstreckt. Dies führt dazu, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung stattfindet, was als schwerwiegender Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung angesehen wird. Stealthing wird daher als strafbare Handlung eingestuft und fällt unter den Straftatbestand eines sexuellen Übergriffs. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob es zu einer Ejakulation während des ungeschützten Geschlechtsverkehrs kommt. Bereits die Durchführung des Geschlechtsverkehrs ohne das vereinbarte Kondom erfüllt die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung. Sogar der Versuch, das Kondom heimlich zu entfernen, kann bereits als strafbare Handlung gewertet werden.

Verjährung – wann ist eine Sexualstraftat verjährt?

Ob eine Sexualstraftat verjährt ist, muss im Einzelfall von einem Rechtsanwalt genau geprüft werden. So gelten für die Verjährung im Sexualstrafrecht zahlreiche Sonderregelungen für den Fristbeginn, die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. Beispielsweise beginnt die Verjährungsfrist bei einem Opfer im Alter von unter 30 Jahren gemäß § 78b StGB, erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres zu laufen.

Liegen keine dieser Besonderheiten vor, gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen:

StraftatbestandVerjährungsfristen
Sexueller ÜbergriffVerjährung nach 5 Jahren
AusnutzungVerjährung nach 5 Jahren
Sexuelle NötigungVerjährung nach 20 Jahren
VergewaltigungVerjährung nach 20 Jahren

Der Versuch

Gemäß § 177 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch des § 177 StGB strafbar.

Was, wenn das Opfer aufgrund der Tat stirbt?

Wenn das Opfer aufgrund eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung nach § 177 StGB stirbt, führt dies zu einer höheren Strafe, nämlich einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren, wie es in § 178 StGB normiert ist. Dabei muss der Täter nicht zwangsläufig den Tod des Opfers beabsichtigt haben. Die erhöhte Strafandrohung hängt davon ab, dass der Tod zumindest leichtfertig verursacht wurde. Leichtfertigkeit stellt eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit dar und genügt für die Strafbarkeit. Eine Strafbarkeit nach dieser Regelung tritt auch dann ein, wenn der Täter die Todesfolge absichtlich herbeiführt. Jedoch muss die Todesfolge dem Täter zurechenbar sein, das bedeutet, der Täter muss die Todesfolge verursacht haben. Die Todesfolge muss direkt auf den sexuellen Übergriff oder die sexuelle Nötigung zurückzuführen sein.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Insbesondere bei Sexualstraftaten ist es entscheidend, einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben. Mehr als bei anderen Straftaten ist eine diskrete, vertrauensvolle und perfekt auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigung erforderlich.

Warum?

  • Bei Sexualstraftaten, insbesondere im Falle der Vergewaltigung, steht oftmals eine hohe Freiheitsstrafe im Raum.
  • Da der Vorwurf eines Sexualdelikts weitreichende Konsequenzen für das Privat- und Berufsleben des Beschuldigten mit sich bringt, sollte das Verfahren im besten Fall schnellstmöglich zur Einstellung gebracht werden. Ein spezialisierter Anwalt erarbeitet die bestmögliche Strategie, um noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Einstellung herbeizuführen.
  • Im Sexualstrafrecht heißt es oftmals Aussage gegen Aussage. Das bedeutet, es mangelt häufig an Beweisen. Umso wichtiger ist es, dass der Rechtsanwalt ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich der Aussagepsychologie aufweist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass allein basierend auf der Aussage des vermeintlichen Opfers eine Verurteilung erfolgt. Sobald ein aussagepsychologisches Gutachten angefertigt werden muss, muss der Anwalt neben den juristischen Fragen auch die psychologischen Fallstricke kennen und entsprechend gegenwirken. Dies ist nur durch langjährige Erfahrung möglich.
  • Die neue, zum Teil noch ungeklärte Rechtslage ermöglicht weiteren Spielraum für eine gute Verteidigung.
  • Insbesondere bei Vergewaltigungen werden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oftmals DNA-Spuren sichergestellt. Der Abgleich mit der DNA von Tatverdächtigen ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Verstößt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegen diese Bedingungen, darf die DNA-Spur nicht als Beweis verwertet werden.

Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über eine langjährige Erfahrung in zahlreichen Strafverfahren aus dem Sexualstrafrechts sowie über eine damit einhergehende hohe Fachkompetenz. Gern können Sie Herrn Dr. Böttner als Strafverteidiger jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren.

Beweisproblematik in Vergewaltigungsverfahren: Aussage gegen Aussage

Vergewaltigungsverfahren gehören zu den schwierigsten, da die Beweislage oft auf der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ basiert. Häufig fehlen unabhängige Zeugen oder objektive Beweismittel und es stehen lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers und die des Beschuldigten gegenüber, der entweder eine abweichende Darstellung liefert oder schweigt. In solchen Fällen gelten strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung: Gerichte müssen alle Umstände sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob eine Verurteilung gerechtfertigt ist. Bestehen jedoch erhebliche Zweifel, muss nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Besonders in diesen Verfahren spielt die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Opfers eine zentrale Rolle, da dessen Aussage oft das einzige Beweismittel darstellt. Faktoren wie Persönlichkeitsstörungen, psychische Beeinträchtigungen oder suggestive Einflüsse können die Glaubwürdigkeit beeinflussen. Daher wird häufig ein aussagepsychologisches Gutachten erstellt, das die Zuverlässigkeit der Aussage analysiert. Solche Gutachten haben großen Einfluss auf die Entscheidung der Gerichte, da sie maßgeblich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Verurteilung erfolgen kann. Für eine Verteidigung aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung benötigen Sie einen Strafverteidiger bei Vergewaltigung, der explizit auf Aussage gegen Aussage Konstellationen geschult ist. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger hat jeder Strafverteidiger eine umfangreiche Ausbildung in solchen Verfahren genossen und bildet sich ständig unter neuen Maßstäben anhand wissenschaftlichen, kriminologischen und psychologischen Studien weiter.

Falschbeschuldigungen in Vergewaltigungsfällen: Hintergründe und Ursachen

In Vergewaltigungsverfahren treten Falschbeschuldigungen besonders häufig auf, wobei die Gründe dafür sehr unterschiedlich sind. Sie können sowohl bewusst als auch unbewusst erfolgen. Absichtliche Falschanschuldigungen entstehen oft aus persönlichen Konflikten, wie beispielsweise bei Trennungen, insbesondere wenn es um das Sorgerecht für Kinder oder Vermögensfragen geht. Auch Gefühle der Rache, verschmähte Liebe oder das Bedürfnis nach Aufmerksamkeit können zu falschen Beschuldigungen führen. Doch nicht immer handelt es sich um bewusste Falschbelastungen; auch Missverständnisse oder sogenannte Pseudoerinnerungen spielen eine Rolle. Das False-Memory-Syndrome (FMS), das erst in den letzten Jahrzehnten wissenschaftlich erforscht wurde, beschreibt falsche oder verzerrte Erinnerungen an Ereignisse, die nie stattgefunden haben oder anders verlaufen sind. Für die betroffene Person wirken diese Pseudoerinnerungen oft real und sind nicht von tatsächlichen Erinnerungen zu unterscheiden. Sie können durch Suggestion, Fehlinterpretation, Fantasie oder soziale Einflüsse entstehen. Besonders im Rahmen psychotherapeutischer „Aufdeckungsarbeit“ kann es zu solchen Scheinerinnerungen kommen, was in der Praxis eine große Bedeutung hat.

Gesetzesreform des § 177 StGB – fand die angebliche Tat vor oder nach dem 10. November 2016 statt?

Die Delikte des Sexualstrafrechts wurden zum 10.11.2016 umfassend reformiert. Der Gesetzgeber hat in der neuen Fassung die Strafbarkeit von Sexualdelikten deutlich ausgeweitet. So wurde zum einen der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 1 StGB neu geschaffen, zum anderen beinhaltet § 177 Abs. 2 nunmehr das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände. Dieses wurde zuvor in § 179 StGB geregelt und im Zuge der Gesetzesreform um weitere Straftatbestände ergänzt.

Für Taten, die vor dem 10.11.2016 begangen wurden, kommt jedoch noch immer das alte Recht zur Anwendung.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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