Wenn einer der genannten Fälle gegeben ist, droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wichtig: Oftmals kann eine Strafbarkeit vermieden werden, wenn das Opfer mutmaßlich eingewilligt hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Opfer und Täter in einer festen Partnerschaft leben oder bereits in der Vergangenheit sexuelle Kontakte pflegten. Da die neue Rechtslage eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge hat, sollte diese Möglichkeit unbedingt von einem auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Gern können Sie hierzu jederzeit Rechtsanwalt Dr. Böttner kontaktieren.
Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB
In § 177 Abs. 5 StGB ist die sexuelle Nötigung geregelt. Diese Straftat ist immer dann gegeben, wenn neben einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder dem sexuellen Ausnutzen sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) weitere Voraussetzungen vorliegen, welche die Tat verschärfen.
Sexueller Übergriff oder sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände + weitere Voraussetzungen = Sexuelle Nötigung
Die weiteren Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter
- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet (zum Beispiel durch Schläge, ein Niederdrücken des Opfers mit dem eigenen Körpergewicht oder beim Zuhalten des Mundes),
- dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (zum Beispiel, weil der Täter es in einen Raum eingeschlossen hat).
Damit ist die sexuelle Nötigung eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs oder des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände. Aufgrund dieser sogenannten Qualifikation liegt die Freiheitsstrafe einer sexuellen Nötigung zwischen einem und fünfzehn Jahren.
Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB
Die Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Sexualstraftaten. Sie liegt vor, wenn einer der in § 177 Abs. 1, 2 oder 5 StGB normierten Straftaten mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wurde.
Sexueller Übergriff, sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände, sexuelle Nötigung + Eindringen in den Körper des Opfers = Vergewaltigung
Ausdrücklich im Gesetz genanntes Beispiel für eine Vergewaltigung ist die Durchführung des Geschlechtsverkehrs (Beischlaf). Dabei nimmt der BGH einen Beischlaf bereits dann an, wenn das männliche Glied mit dem Scheidenvorhof in Kontakt kommt. Dem Beischlaf ähnliche Handlungen sind beispielsweise das Eindringen mit einem Gegenstand bzw. die Durchführung von Oral- oder Analverkehr. Ein Zungenkuss kann hingegen nicht die Strafbarkeit des § 177 Abs. 6 StGB begründen.
Unklar ist oftmals, ob auch das Eindringen mit einem Finger eine Vergewaltigung darstellt. Hier hängt die Strafbarkeit nach § 177 Abs. 6 StGB von der Dauer und der Tiefe des Eindringens ab. Die Rechtsprechung kommt in den letzten Jahren aber immer häufiger zum Bejahen einer Vergewaltigung, wenn ein Eindringen mit dem Finger gegeben war. Damit trägt auch die Rechtsprechung dazu bei, dass das Sexualstrafrecht immer stärker verschärft wird.
Im Falle einer Vergewaltigung droht eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren. Führte der Beschuldigte Waffen bei sich oder hat er das Opfer der Gefahr ausgesetzt, sich mit einer Geschlechtskrankheit zu infizieren, darf das Strafmaß fünf Jahre nicht unterschreiten.
In jedem Fall sollte bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung frühzeitig ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts kommt es maßgeblich darauf an, dass schon frühzeitig wichtige Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt werden.
Verjährung – wann ist eine Sexualstraftat verjährt?
Ob eine Sexualstraftat verjährt ist, muss im Einzelfall von einem Rechtsanwalt genau geprüft werden. So gelten für die Verjährung im Sexualstrafrecht zahlreiche Sonderregelungen für den Fristbeginn, die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. Beispielsweise beginnt die Verjährungsfrist bei einem Opfer im Alter von unter 30 Jahren gemäß § 78b StGB, erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres zu laufen.
Liegen keine dieser Besonderheiten vor, gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen: