Zu den Vermögensdelikten zählen insbesondere folgende Vermögensdelikte:
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
- Begünstigung (§ 257 StGB)
- Hehlerei (§ 259 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Vortäuschen eines Versicherungsfalls (§ 263 Abs. 3 StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagenbetrug (§ 264a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265b StGB)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
- Automatenmissbrauch (§ 265 a Abs. 1 1. Variante StGB)
- Erschleichen der Leistungen des Fernmeldenetzes (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB)
- Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 3. Variante StGB), das sog. „Schwarzfahren“
- Zutrittserschleichung (§ 265a Abs. 1 4. Variante StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
Unterschiedliche Vermögensbegriffe
Problematisch ist die Bestimmung des „Vermögensbegriffs“, für den es unterschiedliche Theorien und Auslegungen gibt, die unter Umständen einen erheblichen Einfluss auf die Vollendung des Deliktes haben und somit in der Anwendung oftmals große Schwierigkeiten bereiten. Auch die Rechtsprechung ist im Laufe der Zeit von früheren Theorien abgewichen und legt den Vermögensbegriff innerhalb der Anwendung neu aus. So zählen nach dieser Auffassung (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) auch Wirtschaftsgüter zum Vermögen, die rechtswidrig oder sittenwidrig erlangt wurden.
Des Weiteren kommt es auf die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale an, die im kausalen Zusammenhang mit dem (fremden) Vermögen stehen. Die Merkmale reichen von der Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt bis zur heimlichen Erschleichung oder einer Täuschungshandlung und erfüllen in einigen Fällen in sich bereits eine Straftat, erfahren jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Besonderheit (Das Ziel ist bspw. die Mehrung des eigenen Vermögens) ein strengeres Strafmaß auf der Rechtsfolgenseite.
Bewertung und Eingrenzung von Vermögensdelikten:
Der Rechtsanwalt überprüft die Tatbestände
Insbesondere eröffnen die Vermögensdelikte aufgrund des wirtschaftlichen Faktors die Gefahr, eine Straftat mehr als geringfügig zu erweitern (in beide Richtungen). Es kommt daher nicht nur auf die anwaltliche Fachkenntnis über das allgemeine Strafrecht an, sondern vielmehr müssen in besonderem Maße die konkreten Vermögensgüter im Sinne der Begrifflichkeiten und wirtschaftlichen Berechnung geprüft werden. Die davon abweichenden Spezialkonstellationen innerhalb der Vermögensdelikte – bei denen faktisch kein Vermögensschaden auftritt oder eine allgemeingültige Leistung erschlichen wird – erfordern ebenfalls eine detaillierte Prüfung, Auslegung und Berechnung.
Der Vorwurf einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat ist ernst zu nehmen, da auch bei relativ geringen Schäden eine Freiheitsstrafe drohen kann, wenn z.B. Gewerbsmäßigkeit durch die Staatsanwaltschaft unterstellt wird oder bereits Vorstrafen bestehen. Nicht nur wegen der deliktspezifischen Rechtsfolgen (Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von mehreren Jahren) und der schwierigen Überprüfbarkeit der Vermögensfolgen sollte unbedingt und nicht nur im Falle eines Prozesses ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden.
Für eine Beratung oder die Übernahme Ihrer Interessenvertretung bei den Fällen von unter anderem Diebstahl, Betrug, Raub, Hehlerei und der räuberischen Erpressung steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner mit seiner Kanzlei in Hamburg, Neumünster, Frankfurt am Main und bundesweit gern zur Seite.