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Wenn Sie eine Anzeige wegen Nötigung bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt Nötigung wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die umfassenden Kenntnisse verfügt, aber auch erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch Kosten spart.
Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter einer anderen Person gegen ihren Willen ein Verhalten aufzwingt. Ein solches Verhalten bezieht jedes Tun, Unterlassen sowie auch die Duldung mit ein. Dabei kann die Entscheidungsfreiheit des Opfers beeinträchtigt werden durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt. Zwischen den beiden Handlungen muss eine sogenannte Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg der Tat in seiner korrekten Gestallt entfällt. Dieses bedeutet, dass die Handlung des Täters der Ursprung für die Handlung des Opfers ist. Ohne die Handlung des Täters würde das Opfer die konkrete Handlung gar nicht ausführen.
Zu beachten ist, dass nicht jede Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist das die Tat zu dem auch, dass das Merkmal der Verwerflichkeit erfüllt ist. Verwerflich ist die Nötigungshandlung, wenn ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt. Eine Nötigung ist beispielsweise nicht verwerflich, wenn der „Täter“ dem „Opfer“ sein Auto nur unter der Bedingung, dass dieses mit ihm ins Kino ginge, leihen würde. Eine Strafbarkeit im Sinne des § 240 StGB würde ausscheiden.
Nein, bei der Nötigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet: Sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Tat erlangen – etwa durch eine Anzeige –, sind sie verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Ein gesonderter Strafantrag durch das Opfer ist hierfür nicht notwendig.
Unter Übel versteht man jede, über bloße Unannehmlichkeiten heraus gehende, Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen. Empfindlich ist dabei, wenn die Drohung geeignet ist, das Opfer zu einer Handlung zu bewegen.
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Grundsätzlich versteht man unter Gewalt im Sinne der Nötigung nach § 240 StGB jeden körperlichen Zwang, durch die Entfaltung von Kraft oder einer physischen Zwangseinwirkung. Voraussetzung ist, dass der Zwang auch geeignet ist, die freie Willensschließung oder Willensbetätigung des Opfers zu beeinträchtigen.
Grundsätzlich ja, hierfür würde eine Nötigung durch Unterlassen gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB in Frage kommen. Zu beachten ist hier jedoch, dass für eine Unterlassung bei einer Nötigung nach § 240 StGB eine Garantenstellung des Täters vorliegen müsste. Jemand wird zum Garanten, wenn dieser die Aufgabe hat, den Erfolgseintritt bei einem anderen zu verhindern.
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Die Nötigung unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das bedeutet: Ist diese Frist abgelaufen, dürfen die Strafverfolgungsbehörden keine Anklage mehr erheben – selbst wenn die Tat eindeutig nachweisbar ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 78 StGB. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt, an dem die Tat beendet wurde – nicht der Moment der Anzeige oder Entdeckung.
Da die Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist ebenfalls fünf Jahre. Diese Frist gilt auch für Fälle der Nötigung im Straßenverkehr – eine gesonderte Regelung gibt es hierfür nicht.
Wichtig: Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, etwa durch die Anklageerhebung oder richterliche Vernehmungen, unterbrochen werden. In solchen Fällen beginnt die Frist erneut. Wer also mit dem Vorwurf der Nötigung konfrontiert ist oder eine solche Tat zur Anzeige bringen will, sollte die zeitlichen Abläufe genau im Blick behalten.
Im Fall der Nötigung nach § 240 StGB folgt aus der Handlung des Täters eine kausale Handlung des Opfers, um den Tatbestand zu erfüllen. Bei der Bedrohung nach § 241 StGB ist die weitere Handlung des Opfers nicht von Nöten. Hier ist es ausreichend, dass der Täter dem Opfer mit einer rechtswidrigen Tat droht. Dabei ist jedoch nicht jede rechtwidrige Tat von Relevanz, sondern nur ein sogenanntes Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB.
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Die Bahn streikt ein weiters Mal für mehr Geld und bessere Arbeitszeiten – Nötigung?
Ja, jedoch ist eine Arbeitsverweigerung als Nötigung ein legales Kampfmittel. Es darf aber nur verwendet werden, wenn Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Hinderung Arbeitswilliger am Betreten des Arbeitsplatzes wäre beispielsweise strafbar.
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, auf welche das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestes einem Jahr bestraft.
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