OLG Karlsruhe: Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ist keine „zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle“ im Sinne von § 153 StGB
Disziplinarverfahren / sexueller Äußerungen / Beleidigung / falsche uneidliche Aussage / Anklage / Antrag auf gerichtliche Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2011, Az.: 3 Ws 215/10
Gegen den Antragssteller wurde ein Disziplinarverfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. In diesem Disziplinarverfahren wurde B. als Zeuge gehört.
Danach erstattete der Antragssteller Anzeige gegen B.: Dieser habe sich gemäß § 153 StGB der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Amtsgericht. Der Einstellung folgte ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO durch den Antragssteller.
Dazu das OLG:
„Demgegenüber zeigt der Antragsteller keinen Sachverhalt auf, der die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die ehemals mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 11.1.2010 angeschuldigte und vom Antragsteller nun erneut beschuldigte Zeugin B. wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) rechtfertigen könnte. Dabei kann hier offen bleiben, ob die von der Zeugin im Disziplinarverfahren gegenüber der diese vernehmenden Ermittlungsführerin inhaltlich (uneidlich) falsch ausgesagt hatte. Denn die Zeugin machte im zum Zeitpunkt der inkriminierten Aussagen noch im Ermittlungsstadium befindlichen, gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren weder vor Gericht noch vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle, wie dies aber die Bestimmung des § 153 StGB voraussetzt, eine (uneidlich falsche) Aussage. Die maßgebliche Bestimmung des § 25 BDG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung vom 9.7.2001 verweist nicht auf die Bestimmung des § 59 StPO. Die Vereidigung von Zeugen durch den Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ist nicht zulässig; der Ermittlungsführer ist als beweiserhebende Stelle zur Vereidigung nicht befugt (vgl. Schmiemann in Schütz/Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl. [Stand April 2009], BDG § 25 Rdnr. 10; Claussen/Bennecke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. Rdnr. 508).“
Folglich handelt es sich bei dem Ermittlungsführer nach dem Bundesdisziplinargesetz um keine „zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle“ im Sinne des § 153 StGB. Daher kann sich B. bei der Aussage im Disziplinarverfahren nicht gemäß § 153 StGB strafbar gemacht haben.
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter “aktuelles” und unserem neuen Anwalt & Strafverteidiger Blog sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der Kanzlei in den entsprechenden Rubriken.
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