Encrochat-Daten nach neuem Cannabisgesetz nicht verwertbar

Freispruch nach Einfuhr von 450 kg Marihuana

Das neue Cannabisgesetz (CanG) sorgte für einen Freispruch in einem Verfahren am Mannheimer Landgericht, vor dem sich der Angeklagte wegen des Vorwurfs der illegalen Einfuhr von rund 450 kg Marihuana verantworten musste. Der Angeklagte wurde beschuldigt, im Jahr 2020 mehrmals größere Mengen von Marihuana von Spanien über Frankreich nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Dabei wurden die Ermittlungsbehörden durch die Auswertung von verschlüsselten Chatnachrichten der Software Encrochat auf den Angeklagten aufmerksam.

Die verschlüsselten Encrochat-Chats sind nur unter den Voraussetzungen der Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) vor Gericht verwertbar, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Grund dafür ist das neue Cannabisgesetz, wodurch Marihuana nicht mehr als Betäubungsmittel gilt. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist mithin nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz, sondern das Konsumcannabisgesetz (§ 34 KCanG) die maßgebliche Grundlage. Zwar käme eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG in Betracht, eine Online-Durchsuchung ist gem. § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO jedoch nur bei einer Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 KCanG erlaubt. Mithin sind die verschlüsselten Chatnachrichten nicht verwertbar.

Das Landgericht ordnete eine finanzielle Entschädigung an den Angeklagten für die verbrachte Untersuchungshaft an. Laut Sprecherin der Staatsanwaltschaft möchte diese in Revision gehen. Diese hatte ursprünglich eine Haftstrafe von acht Jahren gefordert.

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