Im Rahmen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB ist es entscheidend, ob der Täter ein Werkzeug oder Mittel mitführt, das ihm hilft, den Raub zu erleichtern oder die Drohung aufrechtzuerhalten. Dabei genügt es, wenn der Täter das Werkzeug zu Nötigungszwecken mitführt, ohne es zwingend einsetzen zu müssen. Diese Regelung stellt einen sogenannten „Auffangtatbestand“ dar, der darauf abzielt, auch dann einen Raub zu qualifizieren, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, das geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu verhindern oder zu überwinden. Ein Werkzeug oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB muss nicht gefährlich im klassischen Sinn sein. Es reicht, wenn der Gegenstand tauglich ist, eine Drohung oder Nötigung auszuüben. Dabei geht es nicht nur um gefährliche Waffen, sondern auch um Dinge wie Scheinwaffen, die dem Opfer den Eindruck einer echten Waffe vermitteln, oder mittel zur Fesselung wie Kabelbinder, Klebeband oder Seile. Auch unbestimmte, ungefährliche Mittel, wie etwa Deo-Spray oder KO-Tropfen, können als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gelten, wenn sie im Rahmen der Tat zum Einsatz kommen. Entscheidend ist dabei die Gebrauchsabsicht des Täters – er muss das Werkzeug oder Mittel in der Absicht mitführen, es im Falle eines Widerstandes gegen den Raub einzusetzen oder den Raub nach § 250 Abs. 1 StGB zu erleichtern. Ein tatsächlicher Einsatz ist nicht erforderlich, das bloße Mitführen reicht aus, solange der Täter die Möglichkeit hat, das Werkzeug im Bedarfsfall zu verwenden. Ein Werkzeug oder Mittel ist jedoch nur dann relevant, wenn es geeignet ist, den Raub zu fördern. Beispielsweise können defekte Waffen, die objektiv keine Gefährdung darstellen, und Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen ebenfalls unter den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen, da sie beim Opfer eine Gefährlichkeit vorgaukeln, auch wenn sie in Wahrheit nicht gefährlich sind.