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Anwalt Raub

Raub Strafe

  • Im Falle des Raubes nach §§ 249 ff. StGB können Freiheitsstrafen je nach Qualifikation von sechs Monaten bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe drohen.

  • Verjährung Raub nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Raub mit Todesfolge verjährt nach 30 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
  • Hier geht es zu einem Überblick über die angedrohten Strafen.

Die Strafe für ein Raubdelikt nach §§ 249 ff. StGB

StraftatbestandMindeststrafeHöchststrafe
Raub, § 249 StGBFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr-
Schwerer Raub, § 250 I StGBFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren-
Besonders schwerer Raub, § 250 II StGBFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren-
Raub mit Todesfolge, § 251 StGBFreiheitsstrafe nicht unter zehn JahrenLebenslange Freiheitsstrafe
Strafe wegen Raub nach § 249 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Anzeige wegen des Verdachts des Raubes nach § 249 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Raub nach § 249 StGB oder einer qualifizierten Form des Raubes nach §§ 249 ff. StGB erhalten haben, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Herausforderung, bei der Sie einen kompetenten, engagierten und entschlossenen auf die Raubdelikte spezialisierten Anwalt benötigen. Die Strafandrohung wegen eines Raubes reicht von einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn beim Raub ein Mensch ums Leben kam. Für Sie als Beschuldigter ist es daher wichtig, frühzeitig einen professionellen Rechtsbeistand herbeizuziehen, um so einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erwirken zu können. Genau hier kommen wir ins Spiel.

Wann ist der Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfüllt?

Der Raub nach § 249 StGB zählt zu den schwerwiegendsten Eigentumsdelikten im deutschen Strafrecht. Er liegt vor, wenn eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. 

Ein Raub gemäß § 249 StGB vereint Elemente des Diebstahls und der Nötigung. Zentral ist die sogenannte Wegnahme – also das Brechen fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht unbedingt dauerhaften Gewahrsams. Die Sache muss dem Opfer gehören oder zumindest nicht dem Täter des § 249 StGB selbst. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Sache im Moment des Nötigungsmittels (also der Gewalt oder Drohung) noch im Besitz des Opfers befindet. Entscheidend ist, dass die Wegnahme unmittelbar mit dem Einsatz des Nötigungsmittels verbunden ist. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter beispielsweise erst nach dem Tod oder der Flucht des Opfers den Entschluss zur Wegnahme fasst. Auch wenn die Sache selbst rechtlich nicht „verkehrsfähig“ ist – wie etwa bei Betäubungsmitteln – kann sie dennoch fremd und somit Gegenstand eines Raubes sein. Dies gilt sogar für Gegenstände, die aufgrund illegaler Geschäfte (z. B. Drogenverkauf) rechtlich nicht wirksam übereignet wurden.

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Was bedeutet ,,Gewalt gegen eine Person“ im Sinne des § 249 StGB?

Der Begriff der Gewalt gegen eine Person umfasst jede körperlich wirkende Einwirkung auf einen Menschen, die dazu dient, einen Widerstand zu überwinden oder zu verhindern. Diese Gewalt muss sich nicht zwingend in massiver körperlicher Brutalität äußern. Schon das Einsperren einer Person, das Wegreißen einer Tasche mit Kraftaufwand oder das Besprühen des Gesichts mit reizenden Substanzen (z. B. Parfum oder Deospray) kann als Gewalt im Sinne des § 249 StGB gewertet werden. Selbst wenn das Opfer den Angriff gar nicht bewusst wahrnimmt – etwa weil es schläft, betrunken oder bewusstlos ist – kann eine Zwangseinwirkung ausreichen. Entscheidend ist für § 249 StGB allein, dass der Täter die Einwirkung gezielt einsetzt, um die Wegnahme durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen. Gewalt gegen Sachen und nicht gegen Personen – wie das Zerstören eines Autos oder von Möbeln – genügt hingegen nicht, es sei denn, sie hat gleichzeitig eine mittelbare körperliche Auswirkung auf eine Person.

Was bedeutet ,,Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ nach § 249 StGB?

Alternativ zur Gewalt kann auch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfüllen. Dabei stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht – etwa den Einsatz von körperlicher Gewalt –, das unmittelbar bevorstehen soll. Typische Beispiele hierfür sind Drohungen wie „Gib mir dein Portemonnaie oder ich breche dir den Arm“ oder das Vorhalten einer (auch ungeladenen oder unechten) Schusswaffe. Wichtig ist dabei nicht, ob der Täter die Drohung tatsächlich wahrmachen kann, sondern allein, dass die Bedrohung ernsthaft wirkt und vom Opfer auch ernst genommen wird. Auch versteckte, nonverbale Drohungen – wie das Blockieren eines Fluchtweges durch eine körperlich überlegene Person oder das demonstrative Zerschneiden eines Gegenstandes – können eine Drohung im Sinne des § 249 StGB darstellen, wenn sie aus Sicht des Opfers eine ernsthafte Gefahr ankündigen. Die Drohung kann sich auch gegen Dritte richten, etwa Angehörige oder Schutzpersonen. Wird zum Beispiel einem Bankkassierer angedroht, ein Kunde werde verletzt, falls er das Geld nicht aushändigt, liegt ebenfalls ein Raub nach § 249 StGB vor.

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Wann besteht der erforderliche Zusammenhang zwischen Gewalt/ Drohung und Wegnahme beim Raub?

Damit ein Raub nach § 249 StGB vorliegt, reicht es nicht aus, dass jemand Gewalt ausübt oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht und dabei eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels – also der Gewalt oder Drohung – und der Wegnahme ein enger räumlich-zeitlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Nur wenn die Gewalt oder Drohung der Wegnahme konkret dienen soll, erfüllt die Tat die Anforderungen des Raubtatbestandes.

Der Täter des § 249 StGB muss die Gewalt oder Drohung gezielt einsetzen, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern – also z. B., um Widerstand zu brechen oder zu verhindern. Wird Gewalt nur begleitend oder aus anderen Motiven angewendet, etwa um das Opfer zu bestrafen oder zu verletzen, fehlt es am erforderlichen Zweckbezug. Auch wenn der Täter nachträglich spontan beschließt, eine Sache zu entwenden, liegt regelmäßig kein Raub nach § 249 StGB, sondern ggf. ein Diebstahl oder räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vor. Entscheidend ist dabei nicht die objektive Notwendigkeit des Nötigungsmittels. Selbst wenn das Opfer sich ohnehin nicht gewehrt hätte, genügt es für einen Raub, dass der Täter subjektiv das Ziel hatte, den Widerstand zu brechen oder zu verhindern.

Vereinzelt wird vertreten, es genüge ein bloßer Kausalzusammenhang – also dass die Gewalt die Wegnahme irgendwie ermöglicht hat. Diese Auffassung hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die herrschende Meinung verlangt ausdrücklich, dass Gewalt oder Drohung final, also bewusst zum Zweck der Wegnahme eingesetzt werden. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in der Formulierung des § 249 StGB wider („mit Gewalt… eine Sache wegnimmt“), aus der sich die enge funktionale Verknüpfung ergibt.

Nicht in jedem Fall müssen Nötigung und Wegnahme exakt gleichzeitig oder am selben Ort stattfinden. Es genügt, dass zwischen beiden ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht. Wird etwa ein Opfer gefesselt zurückgelassen, während ein Mittäter zu einem Geldversteck fährt, kann dies immer noch ein Raub nach § 249 StGB sein – vorausgesetzt, das Opfer ist zur Verteidigung seines Besitzes weiterhin beeinträchtigt. In der Praxis gilt: Wenn die Wegnahme unmittelbar auf die Gewalt oder Drohung folgt – selbst mit etwas zeitlichem Abstand – und das Opfer sich weiterhin in einer Zwangslage befindet, liegt regelmäßig ein Raub vor. Fehlt es hingegen an einer solchen Verbindung – etwa weil die Beute erst Stunden oder Tage später geholt wird –, ist der Raubtatbestand gemäß § 249 StGB nicht erfüllt.

Problematisch sind Fälle, in denen der Täter zunächst Gewalt zu einem anderen Zweck einsetzt – etwa zur Nötigung zu sexuellen Handlungen – und sich erst im Verlauf der Tat zur Wegnahme entschließt. Wird die Gewalt dann bewusst auch zur Wegnahme genutzt, kann ein Raub nach § 249 StGB vorliegen. Anders ist es jedoch, wenn die ursprüngliche Gewalt bereits beendet ist und der Täter die Schwäche oder Angst des Opfers lediglich ausnutzt, um etwas zu entwenden – ohne erneut zu drohen oder Gewalt anzuwenden. In solchen Fällen liegt in der Regel kein Raub vor. Eine Ausnahme besteht nur, wenn aus dem Verhalten des Täters klar hervorgeht, dass er zur erneuten Gewaltanwendung bereit ist – etwa durch eine konkludente Drohung.

In bestimmten Konstellationen – etwa wenn ein Täter des § 249 StGB sein Opfer fesselt und später die Wegnahme begeht – wird diskutiert, ob auch das fortdauernde Belassen in der Zwangslage als gewaltsamer Akt gewertet werden kann. Einige Stimmen im Schrifttum bejahen dies unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn der Täter als Garant für die Beendigung der Lage anzusehen ist (sog. Unterlassen durch Ingerenz). Entscheidend ist dann, ob das Nichtlösen der Fesselung denselben Unrechtsgehalt aufweist wie aktive Gewalt – etwa wenn das Opfer dadurch weiterhin wehrlos bleibt.

Unterschied Raub Diebstahl

Raub und Diebstahl gehören zu den wichtigsten Vermögensdelikten im deutschen Strafrecht. Beide setzen die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus – doch während der Diebstahl nach § 242 StGB meist heimlich oder unbemerkt erfolgt, ist der Raub nach § 249 StGB durch den Einsatz von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gekennzeichnet. Beim Diebstahl verschafft sich der Täter die Sache ohne Wissen oder gegen den Willen des Eigentümers, etwa durch das heimliche Entwenden einer Geldbörse. Gewalt wird dabei nicht angewendet. Der Raub nach § 249 StGB hingegen ist eine besonders aggressive Form der Wegnahme: Der Täter setzt gezielt körperliche Gewalt oder eine ernstzunehmende Drohung ein, um den Widerstand des Opfers zu brechen oder zu verhindern. Die Gewalt muss unmittelbar mit der Wegnahme verknüpft sein – andernfalls kann ein anderer Tatbestand wie der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) einschlägig sein. In der Praxis ist entscheidend, ob der Täter nur listig gehandelt oder gezielt Gewalt eingesetzt hat. Wer etwa einer Person die Tasche entreißt und dabei spürbar Kraft aufwendet, verwirklicht in der Regel den Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB. Wird die Tasche dagegen unbemerkt gestohlen, handelt es sich lediglich um Diebstahl nach § 242 StGB.

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung 

Raub nach § 249 StGB und räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB wirken auf den ersten Blick ähnlich, unterscheiden sich aber in zentralen Punkten. In beiden Fällen kommt Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz. Doch während beim Raub die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Vordergrund steht, geht es bei der räuberischen Erpressung um eine Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung – in der Regel die Herausgabe von Vermögenswerten. Beim Raub handelt der Täter aktiv: Er entreißt dem Opfer eine Sache gegen dessen Willen. Die Gewalt oder Drohung dient unmittelbar der Wegnahme. Ziel des Täters ist die rechtswidrige Zueignung der Sache. Demgegenüber liegt bei der räuberischen Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers vor – es übergibt die Sache, wenn auch unter Zwang. Die Drohung oder Gewalt kann dabei auch zeitlich vorgelagert sein. Anders als beim Raub gemäß § 249 StGB muss sich die Tat nicht auf eine konkrete Sache beziehen; es reicht, wenn sich der Täter irgendeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, etwa durch eine erzwungene Zahlung oder Unterschrift.

Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist das äußere Erscheinungsbild der Tat: Wird die Sache aktiv entwendet, liegt regelmäßig Raub vor. Übergibt das Opfer die Sache selbst, spricht vieles für eine räuberische Erpressung. Entscheidend ist, wie sich das Tatgeschehen objektiv darstellt – wer agierte, wer gab nach und wann kam es zum Einsatz des Nötigungsmittels.

Strafe wegen Raub nach § 249 StGB vermeiden:

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Welche Konsequenzen drohen im Falle des § 249 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe?

Neben einer Strafe gemäß § 249 StGB kann das Gericht nach § 256 StGB auch eine sogenannte Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) anordnen. Diese Maßnahme dient dazu, die verurteilte Person zu bessern und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Gefahr groß ist, dass die Person erneut eine Straftat begeht, kann diese nicht nur von der Bewährungshilfe, sondern auch von einer speziellen Aufsichtsstelle überwacht werden. Zusätzlich kann das Gericht auch eine Sicherungsverwahrung anordnen oder in Erwägung ziehen. Das bedeutet, dass die verurteilte Person auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin in Gewahrsambleiben könnte. Außerdem sollte man damit rechnen, dass eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

Wann liegt ein minder schwerer Fall des Raubes gemäß § 249 Abs. 2 StGB vor? Welche Umstände wirken im Gegenzug dazu straferhöhend?

Ein Strafverteidiger könnte in bestimmten Situationen auf einen minder schweren Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB plädieren. Dies könnte etwa bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB der Fall sein, wie beispielsweise bei Raub aufgrund von Drogeneinfluss. Auch wenn die Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB spontan erfolgt, weil der Täter überrascht wird oder wenn die Beute wenig wert ist, könnte dies in Erwägung gezogen werden. Ähnliches gilt für Fälle, in denen der Raub durch Unterlassen begangen wurde oder die angewendete Gewalt bzw. Drohung minimal war. Eine sorgfältige Analyse der Sachlage ist daher entscheidend, da selbst kleine Details den Ausgang des Falls beeinflussen können. Im Gegenzug dazu kann eine höhere Strafe verhängt werden, wenn der Wert des gestohlenen Guts besonders hoch ist. Auch wenn das Opfer schwerwiegende körperliche oder seelische Schäden erleidet, kann das die Strafe erhöhen. Genauso kann eine sehr durchdachte Planung der Straftat, bei der alle möglichen Faktoren berücksichtigt wurden, zu einer höheren Strafe führen.

Schwerer Raub

Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB ist eine qualifizierte Form des Raubes gemäß § 249 StGB. Im Gegensatz zum einfachen Raub, bei dem der Täter lediglich Gewalt oder die Androhung von Gewalt anwendet, wird der schwere Raub durch zusätzliche erschwerende Umstände definiert. Diese qualifizierten Merkmale, wie der Einsatz von Waffen oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen, führen zu einer deutlich höheren Strafandrohung und einem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat. Ein Raub gilt als schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat:

1a) Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

1b) Ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

1c) Eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2) Wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Eine Waffe muss nicht nur ein gefährlicher Gegenstand sein, sondern auch dazu geeignet, bei einem Angriff erhebliche Verletzungen zu verursachen.

  • Waffe als gefährliches Werkzeug: Eine Waffe ist nach deutschem Recht ein besonders gefährlicher Gegenstand, der zur Verletzung einer Person geeignet ist. Dabei müssen Waffen nicht zwangsläufig schwere Verletzungen hervorrufen, aber sie müssen in der Lage sein, eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben zu schaffen. Es reicht aus, dass die Waffe grundsätzlich dazu bestimmt ist, Schaden anzurichten – die konkrete Verwendung ist nicht immer erforderlich. Wichtig zu wissen ist, dass der Begriff der „Waffe“ eng mit dem Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ verbunden ist. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der zur Verletzung von Menschen geeignet ist und somit eine hohe Gefahr darstellt. Die Waffe ist also ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs.
  • Schusswaffen und Gaswaffen: Zu den klassischen Waffen zählen Schusswaffen wie Pistolen, Revolver und Gewehre. Diese sind besonders gefährlich, da sie Geschosse abfeuern, die potenziell zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen können. Eine Schusswaffe muss funktionsfähig sein und mit scharfer Munition geladen, um als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB zu gelten. Gaswaffen, die ebenfalls über einen Lauf schießen und Gas abgeben, fallen ebenfalls unter den Waffenbegriff, sofern sie in der Lage sind, eine Person zu verletzen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch Schreckschusswaffen. Diese wurden früher oft nicht als Waffen betrachtet, da sie keinen richtigen Schuss abfeuern, sondern lediglich einen Knall erzeugen. Heute wird jedoch anerkannt, dass Schreckschusswaffen als gefährliche Werkzeuge eingestuft werden können, wenn sie so konstruiert sind, dass sie eine gewisse Gefahr für den Körper darstellen.
  • Tragbare Gegenstände und Hiebwaffen: Nicht nur Schusswaffen zählen als Waffen. Auch sogenannte tragbare Gegenstände wie Schlagstöcke, Teleskopschlagstöcke oder Dolche können als Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB betrachtet werden, wenn sie dazu verwendet werden, einer Person Schaden zuzufügen. Besonders gefährlich sind auch sogenannte Elektroschocker und Reizstoffsprühgeräte, die ebenfalls unter den Begriff der Waffe fallen, wenn sie dazu bestimmt sind, andere Menschen zu verletzen. Hieb- und Stoßwaffen wie Schlagringe, Tonfas oder Totschläger gehören ebenfalls zu den Waffen, die im Rahmen eines schweren Raubes zur Anwendung kommen können. Diese Waffen sind darauf ausgelegt, bei einem Angriff schwere Verletzungen zu verursachen und stellen daher eine erhebliche Gefahr dar.
  • Keine Waffen, aber gefährliche Werkzeuge: Nicht alle scharfen oder spitzen Gegenstände zählen automatisch als Waffen. So sind etwa Brot-, Taschen- oder Tapeziermesser keine Waffen im rechtlichen Sinne, auch wenn sie theoretisch gefährlich sind. Sie können jedoch als gefährliche Werkzeuge eingestuft werden, wenn sie im Rahmen eines Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB eingesetzt werden.

Im Zusammenhang mit dem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wird unter „anderen gefährlichen Werkzeugen“ jeder Gegenstand verstanden, der dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dies geht über klassische Waffen hinaus und umfasst auch alltägliche Gegenstände, die missbräuchlich als Gewaltmittel eingesetzt werden können. Doch was genau zählt als „anderes gefährliches Werkzeug“?

  • Gefährliche Werkzeuge: Ein „anderes gefährliches Werkzeug“ ist ein Gegenstand, dessen Beschaffenheit so gefährlich ist, dass er potenziell schwere körperliche Schäden verursachen kann. Wichtig ist, dass es nicht nur auf die konkrete Verwendung des Gegenstandes ankommt, sondern seine abstrakte Gefährlichkeit. Es reicht also aus, dass der Gegenstand im Allgemeinen gefährlich ist und typischerweise bei seiner Anwendung Schaden anrichten könnte.
  • Beispiele für gefährliche Werkzeuge: Schlagstöcke und Totschläger, Elektroschocker, Pfefferspray. Auch alltägliche Gegenstände wie Messer, Rasierklingen oder Glasscherben können als gefährliche Werkzeuge klassifiziert werden.
  • Objektive Gefährlichkeit: Die Gefährlichkeit eines Werkzeugs wird objektiv beurteilt. Es kommt auf die Beschaffenheit des Gegenstands an und nicht darauf, ob er tatsächlich verwendet wird. Ein gefährliches Werkzeug ist also jeder Gegenstand, der aufgrund seiner Struktur eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellt. 

Ein Täter des § 250 Abs. 1 StGB führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug „bei sich“, wenn er über dieses Tatmittel während der Tatverwirklichung verfügt. Es ist nicht erforderlich, dass er das Werkzeug direkt in der Hand hält oder am Körper trägt. Es reicht aus, wenn es für den Täter problemlos und ohne nennenswerten Zeitaufwand zugänglich ist. Das bedeutet, dass der Gegenstand griffbereit sein muss, um ihn im Bedarfsfall schnell verwenden zu können.

  • Räumliche und zeitliche Komponente: Der Täter muss das Werkzeug nicht direkt bei sich tragen, etwa in der Hand. Es genügt, wenn es in der Nähe ist und innerhalb kurzer Zeit zugänglich gemacht werden kann. Wird ein Werkzeug beispielsweise in einem Auto abgestellt, das nur 200 Meter entfernt ist, reicht dies nicht aus. Das Werkzeug muss im unmittelbaren Zugriff des Täters stehen. Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Täter das Werkzeug schon mitgebracht hat oder es während der gesamten Tat bei sich trägt. Es reicht aus, dass der Täter das Werkzeug während der Tat, etwa beim Durchsuchen eines Raums nach der Tat, ergreift.
  • Zusammenhang mit der Beendigung der Tat: Es ist umstritten, ob das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs auch nach der Vollendung des Raubs nach § 250 Abs. 1 StGB, zum Beispiel während der Flucht, noch qualifizierende Wirkung hat. Der allgemeine Konsens besagt, dass der unmittelbare Zusammenhang mit der Wegnahme bestehen muss. Wenn der Täter also während der Flucht weiterhin ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, könnte dies noch unter § 250 Abs. 1 StGB fallen, da die Gefahr des bewaffneten Täters auch nach der Tat bestehen bleibt.
  • Berufswaffenträger: Auch Berufswaffenträger wie Polizisten oder Soldaten, die aus beruflichen Gründen eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug tragen, führen diese im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB bei sich. Es gibt keine Ausnahme für diese Berufsgruppen, da die Gefährlichkeit des Werkzeugs in der jeweiligen Situation unverändert bleibt und durch die dienstrechtlichen Konsequenzen sogar noch verstärkt werden kann.

Im Rahmen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB ist es entscheidend, ob der Täter ein Werkzeug oder Mittel mitführt, das ihm hilft, den Raub zu erleichtern oder die Drohung aufrechtzuerhalten. Dabei genügt es, wenn der Täter das Werkzeug zu Nötigungszwecken mitführt, ohne es zwingend einsetzen zu müssen. Diese Regelung stellt einen sogenannten „Auffangtatbestand“ dar, der darauf abzielt, auch dann einen Raub zu qualifizieren, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, das geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu verhindern oder zu überwinden. Ein Werkzeug oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB muss nicht gefährlich im klassischen Sinn sein. Es reicht, wenn der Gegenstand tauglich ist, eine Drohung oder Nötigung auszuüben. Dabei geht es nicht nur um gefährliche Waffen, sondern auch um Dinge wie Scheinwaffen, die dem Opfer den Eindruck einer echten Waffe vermitteln, oder mittel zur Fesselung wie Kabelbinder, Klebeband oder Seile. Auch unbestimmte, ungefährliche Mittel, wie etwa Deo-Spray oder KO-Tropfen, können als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gelten, wenn sie im Rahmen der Tat zum Einsatz kommen. Entscheidend ist dabei die Gebrauchsabsicht des Täters – er muss das Werkzeug oder Mittel in der Absicht mitführen, es im Falle eines Widerstandes gegen den Raub einzusetzen oder den Raub nach § 250 Abs. 1 StGB zu erleichtern. Ein tatsächlicher Einsatz ist nicht erforderlich, das bloße Mitführen reicht aus, solange der Täter die Möglichkeit hat, das Werkzeug im Bedarfsfall zu verwenden. Ein Werkzeug oder Mittel ist jedoch nur dann relevant, wenn es geeignet ist, den Raub zu fördern. Beispielsweise können defekte Waffen, die objektiv keine Gefährdung darstellen, und Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen ebenfalls unter den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen, da sie beim Opfer eine Gefährlichkeit vorgaukeln, auch wenn sie in Wahrheit nicht gefährlich sind.

Eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB liegt vor, wenn durch die Tat ein pathologischer Zustand bei der betroffenen Person hervorgerufen oder zumindest vorübergehend verstärkt wird. Dabei muss die Gesundheitsschädigung schwerwiegend genug sein, um als schwer im rechtlichen Sinne angesehen zu werden. Dies umfasst nicht nur die klassischen Folgen schwerer Körperverletzungen gemäß § 226 StGB, sondern auch andere, nachhaltige Gesundheitsschäden, die das Opfer langfristig beeinträchtigen, etwa seine Arbeitsfähigkeit oder Lebensqualität. Ein Beispiel hierfür wäre eine Verletzung, die intensive medizinische Behandlung oder langwierige Rehabilitationsmaßnahmen notwendig macht. Für die konkrete Gefahr im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB genügt es, wenn eine andere Person, die nicht unbedingt an der Tat beteiligt sein muss, in unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät. Dabei ist zu prüfen, ob durch den Raub eine solche Gefahr entstanden ist, auch wenn der Schaden letztlich nicht eingetreten ist. Die Tat selbst muss eine solche Gefahr hervorgerufen haben. Dies bedeutet, dass jede Handlung, die im Rahmen des Raubes erfolgt, bis zum Versuchsbeginn zur Schaffung der Gefahr führen kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Verursachen einer Gefahr in der sogenannten „Beendigungsphase“ der Tat nicht ausreicht, um die Gefahr im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB zu begründen. Nur Handlungen, die direkt mit der Tatbegehung bis zur Tatvollendung zusammenhängen, können eine derartige Gefahr begründen.

Um einen Bandenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begehen, müssen sich mindestens drei Personen zu einer Bande zusammenschließen, die den gemeinsamen Willen haben, mehrere Raubtaten zu begehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande die Tat selbst ausführen oder miteinander in enger Verbindung stehen. Es reicht, wenn die Bandenmitglieder eine längerfristige Verbindung zu Straftaten eingehen, die in irgendeiner Form zusammenwirken. Ein wichtiger Punkt ist, dass für die Annahme einer Bande keine „mafiösen“ Strukturen oder ein formal organisierter Zusammenschluss notwendig sind. Vielmehr können auch lose Gruppierungen von Personen, die sich in bestimmten Situationen zusammenfinden, als Bande im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten. Die Mitwirkung von mindestens einem weiteren Bandenmitglied ist erforderlich, damit der Bandenraub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Dies bedeutet, dass es ausreicht, wenn ein Bandenmitglied die Tat begeht, während ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Form mitwirkt. Die Mitwirkung kann durch Anstiftung oder Beihilfe erfolgen, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bandenmitglieder am Tatort gleichzeitig anwesend sind. Auch wenn ein Täter die Wegnahmehandlung alleine ausführt, aber von einem anderen Bandenmitglied unterstützt wird, ist dies ausreichend für die Erfüllung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierbei können auch bandenfremde Personen mit speziellen Fähigkeiten oder Kenntnissen beteiligt sein, solange ihre Mitwirkung auf den Bandenraub bezogen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der Bandenraub nicht nur auf den Diebstahl des Eigentums abzielt, sondern zusätzlich die Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers mit sich bringt. Dies bedeutet, dass beim Bandenraub nicht nur das Eigentum des Opfers gefährdet ist, sondern auch eine höhere Gefahr für die persönliche Sicherheit des Opfers durch das Zusammenspiel der Bandenmitglieder entstehen kann. Die Anwesenheit mehrerer Bandenmitglieder am Tatort erhöht dabei die „Durchsetzungsmacht“ und somit die potenzielle Gefährdung des Opfers, was zu einer höheren Strafbarkeit führt.

Schwerer Raub

Besonders schwerer Raub 

Der besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB stellt eine weitere Steigerung des Raubdelikts dar. Ein Raub gilt als besonders schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:

  1. Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  2. Im Falle der Begehung als Bandenmitglied eine Waffe bei sich führt oder
  3. Eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt (a) oder durch die Tat in die Gefahr des Todes (b) bringt.

Die markanten Unterschiede sind hierbei die Größe der Gefahr, in welche eine andere Person gebracht wird und das Mitführen einer Waffe in Abgrenzung zu deren Verwendung.

Der Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine besonders schwerwiegende Form des Raubs, die vorliegt, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich führt, wie es bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB der Fall ist, sondern dieses auch verwendet. Dies steigert die Gefährlichkeit der Tat und führt zu einer höheren Mindeststrafe. Der Begriff „Verwenden“ bezieht sich auf den gezielten Gebrauch des Tatmittels. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Werkzeug in seiner ursprünglichen Funktion einsetzt, sondern dass er es als Mittel der Gewalt oder Drohung einsetzt, um das Opfer zur Herausgabe von Eigentum zu zwingen. Das Opfer muss das Tatmittel wahrnehmen – dies kann visuell, taktil oder akustisch erfolgen, z. B. durch das Zeigen einer Waffe oder das Drücken eines Messers an den Körper des Opfers. Es reicht, wenn das Werkzeug als Bedrohung wahrgenommen wird, ohne dass es tatsächlich Schaden anrichtet. So genügt es, wenn ein Messer dem Opfer vorgehalten wird oder ein Warnschuss abgegeben wird. Ein bestimmungswidriger Gebrauch eines Gegenstands kann ebenfalls die Qualifikation erfüllen, etwa das Verwenden eines Deo-Rollers als Schlagwerkzeug oder einer Rohrzange, um Schmerzen zuzufügen.

Die Gefährlichkeit eines verwendeten Werkzeugs muss nicht immer aus dem Gegenstand selbst hervorgehen. Ein scheinbar harmloser Gegenstand kann als gefährlich eingestuft werden, wenn er im konkreten Fall zur Körperverletzung verwendet wird, wie z. B. ein Auto oder ein Glasreinigungsspray, das ins Gesicht des Opfers gesprüht wird. Schließlich wird die Gefährlichkeit immer anhand des tatsächlichen Verhaltens des Täters bewertet. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter theoretisch das Werkzeug gefährlich einsetzen könnte, sondern darauf, wie es tatsächlich verwendet wird. Ein ungeladene Pistole bleibt unberücksichtigt, wenn sie nur als Drohung gezeigt wird, während eine Waffe oder ein Messer als gefährlich gilt, wenn es dem Opfer vorgehalten wird.

Im Vergleich zum „einfachen“ Bandenraub wird bei dem bewaffneten Bandenraub nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Mindeststrafe von drei auf fünf Jahre angehoben, wenn der Täter oder ein anderer Bandenmitglied während der Tat eine Waffe bei sich führt. Diese erhöhte Strafe soll der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden Rechnung tragen und die Gefährdung des Opfers sowie der Allgemeinheit stärker ahnden. Wichtig zu beachten ist, dass das Mitführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs (z. B. eines Messers oder eines anderen Werkzeugs, das keine Schusswaffe ist) nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht ausreicht, um den Tatbestand des bewaffneten Bandenraubs zu erfüllen. Das Gesetz umfasst in diesem Fall nur das Mitführen einer Waffe. Für das Gericht bedeutet dies, dass es präzise feststellen muss, ob bei der Tat eine echte Waffe (wie eine Schusswaffe) verwendet wurde, um die Strafvorschrift des bewaffneten Bandenraubs nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzuwenden. Ein Messer oder ein anderes Werkzeug reicht hierfür nicht aus, auch wenn es potenziell gefährlich ist.

Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter das Opfer während des Raubs körperlich schwer misshandelt. Die Misshandlung muss erhebliche Folgen für die körperliche Integrität des Opfers haben, etwa durch starke Schmerzen oder gravierende gesundheitliche Schäden. Eine „einfache“ Misshandlung oder eine rohe Misshandlung gemäß § 225 Abs. 1 StGB reicht nicht aus. Beispielsweise wird eine Misshandlung als schwer angesehen, wenn durch Schläge oder Tritte Knochenbrüche, Prellungen oder andere schwerwiegende Verletzungen verursacht werden. Es genügt, wenn das Opfer erhebliche Schmerzen hat oder mit langwierigen gesundheitlichen Folgen zu kämpfen hat, ohne dass eine schwere Gesundheitsschädigung wie in § 226 erforderlich ist. Hierunter fällt zum Beispiel mehrfaches Schlagen des Kopfes, was zu Frakturen im Gesicht und Trommelfellperforation führt. Geringere Misshandlungen wie einfache Schläge oder Tritte reichen nicht aus, um den § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB zu erfüllen, es sei denn, sie führen zu schwerwiegenden Verletzungen.

Der bewaffnete Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB unterscheidet sich von der schweren Gesundheitsschädigung durch die konkrete Todesgefahr für das Opfer. Eine Todesgefahr tritt ein, wenn das Opfer während der Tat unmittelbar einer Lebensgefahr ausgesetzt wird. Dabei muss die Gefahr während des Raubübergriffs entstehen, nicht erst nach der Tat. Der § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB ist zum Beispiel erfüllt, wenn das Opfer von einem Auto des Täters mitgerissen oder auf die Straße geschleudert wird. Jedoch reicht es nicht aus, wenn das Opfer nach Schlägen eine schwere Verletzung erleidet, aber keine unmittelbare Lebensgefahr besteht.

Der minder schwere Fall des Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB 

Der minder schwere Fall des Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB kommt in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die eine geringere Strafe als die reguläre Mindeststrafe von fünf Jahren rechtfertigen. Das Gericht muss eine Gesamtwürdigung vornehmen, wobei etwa geringe Beute, ein geständiger Täter, geringfügige Schäden oder eine hohe Betäubungsmittelabhängigkeit berücksichtigt werden können. Ein minder schwerer Fall kann auch vorliegen, wenn der Täter eine Scheinwaffe verwendet hat und das Opfer die Ungefährlichkeit des Tatmittels erkannt hat, oder wenn die Tat wenig professionell ausgeführt wurde und nur knapp über das Versuchsstadium hinausging. Auch eine lange zurückliegende Tat oder eine geringe Gefährlichkeit aufgrund besonderer Umstände, wie etwa eine ungeladene Waffe, kann den minder schweren Fall rechtfertigen. Wichtige Milderungsgründe wie verminderte Steuerungsfähigkeit oder Beihilfe können ebenfalls in die Gesamtwürdigung einfließen. 

Ein minder schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn der Täter bereits mehrfach für Gewaltdelikte bestraft wurde, die Tat kurz nach einer Haftentlassung begangen wurde oder die Tat eine Raubserie oder schwere Gewalt, die schwere körperliche Schäden beim Opfer verursacht, umfasst.

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Raub mit Todesfolge

Der Straftatbestand des Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB zählt zu den schwerwiegendsten Konstellationen des Vermögensstrafrechts. Er stellt eine Erfolgsqualifikation des Raubes nach § 249 StGB dar. Bereits die Begehung eines Raubes kann zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe führen – kommt es dabei jedoch zum Tod eines Menschen, sieht das Gesetz eine Strafandrohung von mindestens zehn Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe vor. Der Raub muss vorsätzlich begangen worden sein, während für die Todesfolge bereits leichtfertiges Verhalten genügt. Leichtfertig handelt, wer die naheliegende Möglichkeit des Todes entweder nicht erkennt, obwohl sie sich geradezu aufdrängt, oder wer sich rücksichtslos über die Gefahr hinwegsetzt. Der Tod muss dabei durch die Raubtat verursacht worden sein – sowohl kausal als auch objektiv zurechenbar. Es muss sich genau die typische Gefahr des Raubes im tödlichen Ausgang realisiert haben. Diese sogenannte spezifische Gefahrverwirklichung ist nicht automatisch gegeben – sie liegt nur dann vor, wenn der Tod aus dem besonderen Gefahrenpotenzial der Nötigungshandlung nach § 249 oder § 250 StGB hervorgeht.

Die Rechtsprechung verlangt einen engen Zusammenhang zwischen der Raubhandlung und der tödlichen Folge. Die Gefahr darf nicht nur allgemein mit dem Geschehen zusammenhängen – sie muss sich gerade aus dem Einsatz des Nötigungsmittels ergeben. So ist beispielsweise Raub mit Todesfolge anzunehmen, wenn ein Täter während eines bewaffneten Raubes einen Warnschuss abgibt und dieser versehentlich einen Passanten trifft. Ebenso, wenn ein Opfer infolge einer Schlägerei beim Raub so schwer verletzt wird, dass es stirbt. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Tod etwa durch einen Sturz bei einer längeren Verfolgung eintritt, ohne dass der Täter erneut Gewalt anwendet. Nach der Rechtsprechung kann sich die Gefahr auch in der Phase der Beutesicherung oder der Flucht verwirklichen, sofern noch ein enger Zusammenhang zur Raubtat besteht. Stirbt ein Mensch etwa bei einem Fluchtversuch des Täters, weil dieser sich aggressiv gegen Verfolger wehrt, liegt unter Umständen weiterhin Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB vor. Sobald die Tat jedoch endgültig beendet ist – also kein Zusammenhang mehr mit Wegnahme oder Beutesicherung besteht – entfällt der spezifische Zusammenhang.

Opfer im Sinne des § 251 StGB muss nicht zwingend die unmittelbar beraubte Person sein. Auch unbeteiligte Dritte – etwa Passanten, Polizeibeamte oder Zeugen – können vom tödlichen Verlauf betroffen sein. Die Rechtsprechung erkennt auch deren Tod an, sofern er auf die raubspezifische Gefahrenlage zurückzuführen ist. Tatbeteiligte hingegen – also Mittäter oder Gehilfen – scheiden nach herrschender Meinung als Opfer im Sinne des § 251 StGB aus.

Wird dem Täter nachgewiesen, dass er den Tod eines Menschen billigend in Kauf genommen hat – etwa bei einem gezielten Schuss auf das Opfer – liegt keine leichtfertige Tötung mehr vor. In diesem Fall ist neben dem Raub auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung möglich: Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB), insbesondere bei Habgier.

Braucht man bei einem Raubdelikt einen Pflichtverteidiger?

Ja. In Fällen des Raubes nach §§ 249 ff. StGB ist es für den Beschuldigten gemäß § 140 I Nr. 2 StPO erforderlich, zumindest einen Pflichtverteidiger zu engagieren oder zu benennen, um seine Verteidigung sicherzustellen. Das Gericht wird ihn dazu auch auffordern. Sollte der Beschuldigte keinen Anwalt haben, besteht die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger zuweisen zu lassen oder einen solchen vom Gericht zugewiesen zu bekommen. Da die Wahl des Strafverteidigers eine Frage des Vertrauens ist, empfiehlt es sich, diesen selbst auszuwählen.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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