Rechtsanwalt für Erwerb, Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Schriften – § 184b StGB

In den letzten Jahren hat die Verfolgung des Straftatbestandes „Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften“ (§ 184b StGB) aufgrund der Bildung von Sonderabteilungen der Staatsanwaltschaften stark zugenommen. Die oft kostenlose und einfache Verfügbarkeit von Kinderpornografie im Internet führt immer wieder zu Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie kann für den Beschuldigten große Auswirkungen haben. Selbst wenn das Verfahren letztlich eingestellt wird oder es zu einem Freispruch kommt, kann bereits die Beschuldigung enorme Folgen auf das Berufs- und Privatleben des Beschuldigten haben. Nachfolgend wird dargestellt, welche Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften strafbar sind, welche Strafen drohen und was ein guter Strafverteidiger für Sie bewirken kann.

Kinderpornografie (§ 184b StGB) – Welche Handlungen sind strafbar?

Im Zuge der „Edathy-Affäre“ wurden im Jahr 2015 die strafrechtlichen Regelungen zur Kinderpornografie verschärft. Diese Verschärfung hat unter anderem zur Folge gehabt, dass bereits der Besitz von Kinderpornografie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Vor der Neuregelung betrug die maximale Freiheitsstrafe zwei Jahre.

Zudem droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren, wenn

  • kinderpornografische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden,
  • einer anderen Person kinderpornografische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft wurden,
  • kinderpornografische Schriften hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt oder angepriesen wurden,
  • kinderpornografische Schriften ein- oder ausgeführt wurden, um sie selbst zu verwenden oder einer anderen Person die Verwendung zu ermöglichen.

Was sind kinderpornografische Schriften?

Kinderpornografische Schriften („Kinderpornos“) zeigen Kinder, die jünger als 14 Jahre sind. In welcher Form die Kinder gezeigt werden (Fotos, Tonträger, Filme, Cartoons) ist unerheblich. Wichtig ist, dass ein sexueller Bezug gegeben ist.

Das Gesetz stellt folgende Arten der Darstellungen unter Strafe:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Wichtig ist, dass auch bei Jugendlichen, die zwischen 14 und 18 Jahren alt sind ein Fall der sogenannten „Scheinkinderpornografie“ gegeben sein kann. So handelt es sich auch um Kinderpornographie, wenn die gezeigten Personen zwar älter als 13 Jahre sind, jedoch in einer Art und Weise dargestellt werden, dass sie wie Kinder aussehen.

Liegt kein Fall der Kinderpornografie bzw. „Scheinkinderpornografie“ gemäß § 184b StGB vor, ist die Tat dennoch nicht straffrei. Für pornographische Darstellungen von Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren resultiert eine Strafbarkeit wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften gemäß § 184c StGB.

Gelten auch „Posing-Fotos“ als Kinderpornografie?

Auch diese Frage wurde im Zuge der Gesetzesreform in Reaktion auf die „Edathy-Affäre“ geklärt. Während die Rechtslage bis dato unklar und häufig strittig war, steht heute fest: Auch Posing-Fotos gelten als kinderpornografische Schriften.

Unter „Posing-Fotos“ versteht man Fotografien, in denen Kinder ihre unbedeckten Körper „in aufreizender Weise zur Schau stellen“. Nicht unter den Begriff der sexuellen Handlungen und der Posing-Fotos fallen Nacktbilder, die etwa der Vater oder die Mutter von ihrem Kind am Strand oder in der Badewanne gemacht haben. Hier fehlt es an einem sexuellen Bezug.

Besitz von Kinderpornografie

„Besitz“ von kinderpornografischen Schriften meint, dass diese Schriften sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befinden müssen. Davon ist auszugehen, wenn Daten heruntergeladen und auf festen Medien (Festplatte, CD, USB-Stick) gespeichert werden. Aber auch die Betrachtung ohne Download, also die zeitweilige, automatische Speicherung im Cache-Speicher, wird in der Rechtsprechung als Besitz verstanden. Gleiches gilt, wenn Videos online „gestreamt“ werden. Sollte der Cache-Speicher deaktiviert gewesen und die kinderpornografischen Inhalte lediglich im Arbeitsspeicher zwischengespeichert worden sein, ist in der Regel jedoch kein strafbarer Besitz gegeben.

Wichtig: Sollten Sie aus Versehen Kinderpornografie heruntergeladen haben, fehlt es am sogenannten vorsätzlichen Besitzwillen. Wichtig ist jedoch, dass das Material unverzüglich gelöscht wird.

Gute Verteidigungschancen ergeben sich dann, wenn nicht klar ist, wer von mehreren Nutzern eines Internetanschlusses oder Computers zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff hatte. So ist es für eine Verurteilung erforderlich, dass die „Kinderpornos“ einer bestimmten Person zuzuordnen sind. An diesem Punkt wird ein guter Strafverteidiger ansetzen und gegen den vorsätzlichen Besitz von kinderpornografischen Schriften argumentieren.

Die Staatsanwaltschaften neigen häufig dazu, den männlichen volljährigen Bewohner als Tatverdächtigen zu führen. Jedoch begründen weder das Geschlecht noch das Alter eine Täterschaft. Hier muss bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren interveniert werden, damit das Verfahren möglichst vor der Erhebung einer öffentlichen Anklage eingestellt wird.

Verbreitung von Kinderpornografie

Neben dem Besitz ist auch die Verbreitung von Kinderpornografie unter Strafe gestellt. Verbreitung von kinderpornografischen Schriften meint die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen. Eine Verbreitung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Inhalte über einen Datenträger an eine andere Person gegeben werden oder die Bilder derart im Internet hochgeladen werden, dass nicht mehr kontrolliert werden kann, wie viele Personen diese zur Kenntnis nehmen.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Ein erfahrener Rechtsanwalt, spezialisiert auf die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften, hat verschiedene Möglichkeiten, den Vorwürfen entgegenzuwirken. Mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder nach Leistung einer Auflage kann das Verfahren beispielsweise oftmals eingestellt werden. Eine frühe und effektive Strafverteidigung ist nicht nur wegen der drohenden Strafe dringend erforderlich.

Neben der möglichen Freiheitsstrafe drohen auch berufliche Konsequenzen. Beispielsweise kann ein Beamtenstatus aberkannt oder ein Arbeitsverbot in weitreichenden Gebieten erteilt werden. Aus diesem Grund sind Vorwürfe im Bereich des Sexualstrafrechts stets ernst zu nehmen. Aufgrund der langjährigen Spezialisierung im Bereich des Strafrechts und des Sexualstrafrechts, mit entsprechender Erfahrung in der Strafverteidigung bei Verbreitung oder Besitz kinderpornografischer Schriften, wird Rechtsanwalt Dr. Böttner häufig bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet. In diesem frühen Verfahrensstadium kann er Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht am besten helfen.

Sollte das frühe Verfahrensstadium in Ihrem Fall bereits verpasst sein, verteidigt Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner ebenfalls kompetent in allen anderen Verfahrensstufen – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, im Berufungsverfahren oder in der Revision. Gerne können Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner jederzeit kontaktieren und ein Gespräch für eine Erstberatung vereinbaren.

Katergorie

Ähnliche Kategorien

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt