Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.
( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )
BGH, Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 5 StR 234/11
Das Landgericht Kiel hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L.) bzw. vier Jahren (J. L.) verurteilt. Darüber hinaus hat es den Pkw Audi A8 von einem der Angeklagten eingezogen.
Aus dem Beschluss des BGH:
„Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.“
Damit stellt der BGH klar, dass der Wert eines Einziehungsgegenstandes bei der Strafzumessung beachtet werden muss. Insbesondere bei einem wertvollen Gegenstand muss dies als Aspekt der Strafzumessung beachtet werden. Aus diesem Grund hat der BGH den Strafausspruch aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 5 StR 65/11
Das Landgericht Kiel hat den nach einem Verkehrsunfall dauerhaft arbeitsunfähigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen. Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 15 Jahre jüngere Ehefrau des Angeklagten wollte sich seit spätestens Herbst 2008 scheiden lassen. Im August 2009 lerne die Frau das spätere Tatopfer kennen und begann eine Beziehung mit ihm zu führen. Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Frau, nahmen Polizeibeamte den Mann mit und brachten ihn in die Psychiatrie, wo er stationär behandelt wurde.
Um das Sorgerecht zu klären, vereinbarte er einige Zeit später einen „Gesprächstermin“ mit seiner Frau. Dazu nahm er ein Küchenmesser mit, welches eine Klingenlänge von ca. 20 cm hatte.
Als die Frau während des Gesprächs kurz das Zimmer verließ, ging der Angeklagte auf den neuen Mann seiner Frau los. Der Angeklagte hatte mit dem mitgebrachten Messer eine mindestens 25 cm tief in den Oberkörper eindringende Verletzung zugefügt, in deren Folge es zu Verletzungen der Leber, des Dünndarms, der Milzvene und einer Nierenvene sowie der rechten Beckenschlagader kam. Darüber hinaus stach der Angeklagte in die linke Brustseite, was zu einer Verletzung der Lunge führte, und fügte ihm zwei weitere Stichverletzungen im Bereich der Extremitäten zu. Aufgrund der Verletzungen verstarb der Mann am folgenden Morgen im Krankenhaus.
Das Landgericht bejahte das Merkmal Heimtücke und nach Anhörung eines Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit.
Der BGH sah die Festellungen und Schlussfolgerungen des Landgerichts im Hinblick auf das Mordmerkmal Heimtücke und eine mögliche Schuldunfähgikeit als nicht ausreichend an und gab der Revision insoweit statt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 26. November 1986 – 3 StR 372/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 150/96, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21 mwN).“
„Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür ist erforderlich, dass er die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteile vom 26. November 1986 und vom 30. Mai 1996 aaO; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691 jeweils mwN). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (BGH, Urteil vom 13. August 1997 – 3 StR 189/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26 mwN); psychische Ausnahmezustände können auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB der Annahme des Bewusstseins des Ausnutzens entgegenstehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – 5 StR 508/06, NStZ 2007, 330).“
Daher hängt nach Ansicht des BGH auch hier das Ausnutzen von der Annahme der Schuldfähigkeit ab.
Das Landgericht ist unter Heranziehung eines Sachverständigen von einem Zustand affektiver Erregung ausgegangen. Allerdings wurde die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, da der Umfang des Affekts nicht ausreichend sei. Insbesondere bezieht sich das Gericht dabei auf das Nachtatverhalten des Angeklagten. Dieser habe das Tatmesser vollständig gereinigt und sich deshalb in einem „klaren Zustand“ befunden.
Dies sei laut BGH nicht nachvollziehbar. Die Reinigung der Tatwaffe spricht nicht gegen die Schuldunfähigkeit. Vielmehr bedarf das Geschehen erneuter tatrichterlicher Prüfung. Aufgrund der erfolgreichen Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies dieses zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurück.
Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.
Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )
Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt.
Laut Verteidigung haben die Gegner ihre Rivalen gezielt provoziert und eine Falle in dem Schnellrestaurant, das als Treff der Angegriffenen gilt, gestellt. Zudem würden sich die Zeugenaussagen widersprechen und seien eklatante Ermittlungspannen aufgetreten. Daher forderte die Verteidigung Freisprüche.
Dazu kam, dass keines der Opfer etwas zum Tathergang sagte. Dies resultiert wahrscheinlich aus dem üblichen Ehrenkodex zwischen Rockern.
Die Staatsanwaltschaft hingegen forderte wegen erwiesener gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Nötigung für zwei der Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, beziehungsweise von zwei Jahren und neun Monaten.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.04.2011 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner