Jan Delay bezeichnet Heino als Nazi – ist das eine Straftat?

In der Musikbranche geht es teilweise hart zur Sache. In einem Presseinterview erklärte der Hamburger Musiker Jan Delay, er habe es nicht gut gefunden, dass der Volksmusikstar Heino ein Lied seiner damaligen Band „Absolute Beginner“ gecovert habe.

Als Begründung erklärte der Musiker, er halte Heino für einen „Nazi“ halten. Dabei bezog er sich vor allem auf Heinos Liedtexte wie „schwarzbraun ist die Haselnuss“ und dessen Auftritt in Südafrika im Schatten der Apartheit.

Heino kündigte als Reaktion auf dieses Interview an, er werde über seinen Rechtsanwalt Strafanzeige gegen den Hamburger Popmusiker wegen des Verdachts der Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung stellen. Sollte ihm ein Schmerzensgeld zugesprochen werden, werde er dies spenden.

Ist die Bezeichnung als „Nazi“ eine Beleidigung?

Als erstes stellt sich die Frage, ob die Bezeichnung als „Nazi“ überhaupt einen der Tatbestände der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen kann. Dazu müsste es eine ehrverletzende Äußerung sein. Der Vorwurf politischen Extremismus alleine rechtfertigt dies zwar noch nicht, in der Bezeichnung „Nazi“ kann aber auch eine abschätzige Wertung enthalten sein.

Die Systematik der Straftaten gegen die persönliche Ehre kennt vor allem drei relevante Straftatbestände. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB), gibt es auch die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB).

Die erste große Unterscheidung findet dahingehend statt, ob die Äußerung gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Dritten kundgegeben wurde. Denn lediglich bei einer Kundgabe gegenüber Dritten können die §§ 186 und 187 StGB einschlägig sein.

Für die Beleidigung muss eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung vorliegen. Heino wurde hier in einem Interview als Nazi bezeichnet. Damit liegt eine Kundgabe gegenüber Dritten vor. Ferner ist die Bezeichnung als Nazi auch grundsätzlich geeignet die Miss- oder Nichtachtung auszudrücken.

Werturteil oder Tatsachenbehauptung?

Die üble Nachrede und Verleumdung setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist. Dem entgegen steht das Werturteil, dessen Definition lautet: Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und daher nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur richtig oder falsch sein können.

Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung ist häufig nicht ganz einfach. Vor allem bei der Bezeichnung als Nazi kann sowohl eine Tatsache behauptet werden als auch lediglich die eigene abfällige Meinung kundgetan werden. Im Zweifel muss auf den Schwerpunkt der Äußerung im Gesamtzusammenhang abgezielt werden.

Da in diesem konkreten Fall die Bezeichnung Nazi im Zusammenhang mit konkreten Handlungen des Musikers stehen, vor allem bestimmter Liedtexte und konkrete Auftritte, könnte hier tatsächlich von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Dazu müsste aber erst einmal geklärt werden, was überhaupt ein „Nazi“ sein soll. Ein Anhänger des Nationalsozialismus? Ein Rassist? Ein Ausländerfeind? Und selbst wenn, wären die Grenzen von einem „rechten Sympathisanten“ zu einem „Nazi“ nicht fließend? Im Zweifel könnte es somit sogar an einer Beweisbarkeit der Eigenschaft als „Nazi“ scheitern, da man kaum in den Kopf der jeweiligen Person schauen kann.

Eine zwingende Entscheidung für oder gegen eine Tatsachenbehauptung gibt es somit nicht. Die Frage wirft auch in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme auf, die vor Gericht auch in der Vergangenheit immer wieder unterschiedlich und einzelfallbezogen entschieden worden sind. Gute Argumente sprechen dafür, dass es sich eher um ein Werturteil handelt und damit grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit fallen kann.

Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§ 186 StGB)

Wollte man trotzdem von einer Tatsachenbehauptung ausgehen, so könnte der Straftatbestand der üblen Nachrede einschlägig sein. Die üble Nachrede soll den „guten Ruf“ einer Person schützen.

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit müsste die Tatsache nicht erweislich wahr sein. Der Grundsatz in-dubio-pro-reo (im Zweifel für den Angeklagten) findet bei dieser Frage keine Anwendung. Der Beschuldigte muss den Wahrheitsgehalt nachweisen. Dies ist in diesem Fall wohl kaum möglich. Denn wie bereits aufgezeigt, ist überhaupt fraglich, ob eine Beweisbarkeit vorliegt. Würde ein Strafgericht die Behauptung von Jan Delay als Tatsache werten, wäre der Tatbestand erfüllt.

Üble Nachrede in der Öffentlichkeit

Einschlägig könnte dann sogar die Qualifikation aus § 186 Var. 2 StGB sein, weil die üble Nachrede öffentlich begangen wurde. Öffentlich meint hier, dass die Behauptung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Bei einer Behauptung in der Presse ist dies gegeben. Demnach wird die Tat sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine Strafbarkeit nach § 186 StGB könnte demnach vorliegen, wenn man von einer beweisbaren oder wiederlegbaren Tatsachenbehauptung ausgehen würde. Dies wird man aber nicht ohne Weiteres können, da dafür eine konkrete Definition existieren müsste, was überhaupt ein Nazi ist.

Strafbarkeit wegen Verleumdung (§ 187 StGB)

Wer wider besseres Wissen eine Tatsache behauptet, kann sich der Verleumdung strafbar machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter weiß, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Der Täter muss hier somit wissentlich handeln. Konkret muss er wissen, dass die behauptet Tatsache unwahr ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jan Delay hier wissentlich die Unwahrheit gesagt hat. Ein reines Möglichhalten der Unwahrheit seiner Behauptung reicht für die Strafbarkeit wegen Verleumdung nicht aus.

Auch hier scheitert eine Strafbarkeit wahrscheinlich daran, dass es sich bei der Bezeichnung „Nazi“ nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB)

Die üble Nachrede ist das speziellere Gesetz gegenüber der Beleidigung. Aus diesem Grund käme eine Strafbarkeit wegen Beleidigung lediglich dann in Frage, wenn das Gericht die Bezeichnung als Nazi nicht als Tatsachenbehauptung sondern als Werturteil bewertet.

Bei einem Werturteil kann der Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet sein. Die Meinungsfreiheit endet jedoch spätestens dort, wo eine Schmähkritik vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei strenge Maßstäbe an, ab denen von einer Schmähkritik gesprochen werden kann:

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“

In diesem konkreten Fall, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich nicht mit der konkreten Sache auseinander gesetzt werden soll. Jan Delay nennt nämlich konkrete Handlungen, die seiner Meinung nach auf die Gesinnung von Heino schließen lassen. Beispielsweise bezieht er sich auf Lieder die Heino singt, die bereits im dritten Reich beliebt waren. Auch kritisiert er, dass Heino während der Apartheid in Süd Afrika auftrat. Dies kann gegen eine Schmähkritik sprechen. Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall, der unter Umständen von verschiedenen Instanzen unterschiedlich bewertet werden könnte. Die Bezeichnung eines Generalstaatsanwalts als „durchgeknallt“ kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Kontext zulässige Meinungsäußerung sein in einer anderen Entscheidung ist die gleiche Bezeichnung als strafbare Beleidigung gewertet worden, weil der Äußerung ein andere Kontext zugrunde lag.

Bezüglich der Bezeichnung als „Nazi“ gibt es mehrere meist jedoch zivilrechtliche Urteile. Zum Teil wird von den oberen Gerichten die Bezeichnung als „Nazi“ tatsächlich als geschützte Meinung angesehen. Vor allem in den Fällen, wo jemand dem rechten Spektrum zuzuordnen ist (OLG Thüringen, Urteil vom 27. August 2009, Az. 1 U 635/08). Ferner wird häufig berücksichtigt, dass es sich bei der Bewertung als „Nazi“, also der Zuordnung zum rechten Spektrum, regelmäßig um eine subjektive Einordnung handelt und zwar in einer gesellschaftlich wichtigen Frage (OLG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Az. 3 U 22/91).

Ein Fall für den Strafverteidiger und/oder den Fachanwalt für Presserecht?

Eine entscheidende Frage der Strafbarkeit ist daher, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil angesehen wird. Dabei kommt es auf den Schwerpunkt der Äußerung und deren Kontext an. Vertretbar sind hier sicherlich beide Ansichten. Sollte tatsächlich eine Tatsachenbehauptung vorliegen, so droht eine Bestrafung wegen übler Nachrede nach § 186 StGB.

Sollte die Äußerung jedoch tatsächlich nur als Werturteil angesehen werden, müsste es mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG abgewogen werden. Hier haben die Gerichte schon häufig die Entscheidung zu Gunsten der Meinungsfreiheit getroffen. Trotzdem handelt es sich auch hier immer um eine Einzelfallentscheidung. Es bleibt somit spannend, wie die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Fragen beantworten wird und ob letztendlich tatsächlich Anklage erhoben, ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt wird. Aufgrund der großen Öffentlichkeit, die dieser Fall erfahren hat, ist jedenfalls eher nicht damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels öffentlichen Interesses auf den Privatklageweg verweisen wird. Auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und ggf. später der Gerichte darf man gespannt sein, zumal bei einer Verurteilung in erster Instanz zu erwarten ist, dass Berufung oder Revision eingelegt werden wird. Daneben hat Heino noch die Möglichkeit, auf presserechtlichem Wege zu versuchen eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dass Jan Delay die Äußerung zu unterlassen hat. Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können muss nicht zwingend eine Beleidung oder andere Straftat vorliegen sondern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Heino würde ausreichen.

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