Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht

Die Folgen einer Straftat sind häufig gleich, trotzdem kommen teilweise ganz unterschiedliche Strafrahmen oder gar andere Tatbestände in Betracht. Ein Grund hierfür kann sein, dass das Gesetz sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Tatbegehung vorsieht.

Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar

Ordnet das Gesetz nichts Anderslautendes an, ist gemäß § 15 StGB nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Unter Vorsatz versteht man grundsätzlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dabei reicht in der Regel ein Eventualvorsatz aus. Die Definition lautet wie folgt: Der Täter muss die Tatverwirklichung ernstlich für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen.
Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand bei einer Körperverletzung erkennt, dass er einen Menschen verletzten wird und es ihm mehr oder weniger gleichgültig ist. Er nimmt es quasi als Folge hin und findet sich damit ab. Eine stärkere Form des Vorsatzes ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weiß der Täter, dass eine andere Person verletzt wird. Die stärkste Form ist die Absicht. Hier würde der Täter bei einer Körperverletzung die Verletzung der jeweiligen Person gezielt bezwecken.

Wichtige Abgrenzung zur Fahrlässigkeit

Schwierigkeiten bereitet teilweise die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit. Diese Abgrenzung ist in der Praxis jedoch enorm wichtig, denn der Strafrahmen verschiebt sich beträchtlich, wenn lediglich eine fahrlässige Handlung im Raume steht. Während die vorsätzliche Körperverletzung beispielsweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, droht das Gesetz für die fahrlässige Körperverletzung lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Noch deutlicher wird es bei den Tötungsdelikten. Gibt es für Totschlag eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahre, wird die fahrlässige Tötung lediglich mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wie erfolgt die Abgrenzung?

Die Fahrlässigkeit kann in zwei Formen auftreten: In bewusster und unbewusster Form. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter gar nicht, dass sein sorgfaltswidriges Handeln zu einer Tatbestandsverwirklichung führen kann. Hier bereitet die Abgrenzung zum Vorsatz meist keine Probleme. Schwierig ist die Abgrenzung zum Vorsatz jedoch zur bewussten Fahrlässigkeit. Hier erkennt der Täter, dass er sorgfaltswidrig handelt, er hofft jedoch, dass es noch einmal gut gehen wird.
Einige Beispiele: Ein Autofahrer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit. Dabei ist ihm zwar bewusst, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, er hofft jedoch darauf, dass „schon nix passieren wird“. In diesem Fall würde er bewusst fahrlässig handeln. Das Gegenbeispiel wäre ein Autofahrer, dem es schlicht egal ist, ob andere Autofahrer zu Schaden kommen oder nicht, er nimmt es vielmehr billigend in Kauf. Im letzteren Fall würde der Täter mit Eventualvorsatz handeln. Auch der kurzsichtige Jäger, der ein Wild erlegen möchte, und dabei versehentlich einen Menschen erschießt, handelt fahrlässig. Erkennt der Jäger jedoch, dass es sich möglicherweise um seinen verhassten Nachbarn handeln könnte und käme ihm sein Tod gelegen, handelt er mit Eventualvorsatz.

Die Probleme in der Praxis

Das eben genannte Beispiel zeigt schon die Hauptschwierigkeit in der Praxis: Die Abgrenzung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem Eventualvorsatz hängt maßgeblich von dem inneren Willen des Täters ab. Kein anderer Verfahrensbeteiligter in einem Strafprozess kann jedoch in den Kopf des Angeklagten schauen. Im Zweifel muss zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, dass der Angeklagte lediglich fahrlässig handelte.
Daher ist es auch enorm wichtig, dass nicht voreilig, zum Beispiel im ersten „Schock“ nach einem Unfall, etwas ausgesagt wird, was möglicherweise falsch verstanden werden könnte. Aussagen gegenüber der Polizei am Unfallort können dem Beschuldigten später im Verfahren vorgehalten werden und sind schwer wieder zu beseitigen. Daher sollte sich ein Beschuldigter erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger zur Sache einlassen.
Welche Straftatbestände können fahrlässig begangen werden? Die Fahrlässigkeit ist nur dann strafbar, wenn die Strafbarkeit durch Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Bei der Sachbeschädigung fehlt dieses zum Beispiel. Das bedeutet, dass eine Beschädigung an einem Auto durch Unachtsamkeit nicht strafbar ist. In diesen Fällen kommen dann aber natürlich zivilrechtliche Ansprüche auf den Handelnden zu. Strafrechtlich ist in solchen Fällen möglicherweise auch an eine Unfallflucht zu denken, wenn man sich nach einer „fahrlässigen Sachbeschädigung“ unerlaubt entfernt. Fahrlässigkeitsdelikte findet man vor allem bei den Straßenverkehrsdelikten. So zum Beispiel beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) , der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Im letzteren Falle geht es vor allem darum, dass jemand aus Unachtsamkeit die Promille-Grenze  im Straßenverkehr überschritten hat. Daneben ist die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit häufig bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit angeordnet, wie zum Beispiel die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ferner steht auch die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) und der fahrlässigen Falscheid (§ 161 StGB) unter Strafe. Schließlich finden sich auch im Umweltstrafrecht (§§ 324 ff. StGB) häufig die fahrlässige Begehungsformen. Dabei ist der Aufbau meist gleich, dass auf den vorsätzlichen Grundtatbestand verwiesen wird und lediglich eine geringere Strafandrohung erfolgt.

Ein Fall für den Strafverteidiger

Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung ist häufig eine Gratwanderung. Im Strafprozess muss das Gericht bei der Fahrlässigkeitsprüfung versuchen zu rekonstruieren, was zum Tatzeitpunkt im Kopf des Angeklagten geschah. Dabei kann nicht einfach ein Prüfungsschema durchgegangen werden, sondern es muss vor allem die Aussage des Beschuldigten gewürdigt werden. Daher ist es besonders wichtig, dass die tatsächliche Gedankenlage rechtlich korrekt wiedergegeben werden kann.
Aus diesem Grund ist vor allem hier die enge Absprache mit seinem Strafverteidiger wichtig, ob und wie sich vor Gericht eingelassen werden sollte. Vor allem bei schweren Straftaten, beispielsweise wenn Menschen zu Schaden gekommen sind, kann die „richtige“ Einlassung im Strafverfahren zwischen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe entscheiden.

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Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

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