Rechtsextremismus

  • Wie so eben gemeldet wurde, hebt der Bundesgerichtshof (BGH) den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger Gerlach im Verfahren um die „NSU“ auf.

    Pressemitteilung:
    Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl  im „NSU“-Verfahren auf.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten Holger Gerlach wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 14. November 2011 erlassenen und am 24. Februar 2012 erweiterten Haftbefehl aufgehoben.

    In dem Haftbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den am 4. November 2011 verstorbenen Mitgliedern des „NSU“ Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben eine Pistole überbracht und damit Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet. Weiter habe er Böhnhardt, Mundlos und die ebenfalls der Mitgliedschaft im  „NSU“ verdächtige Beate Zschäpe dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe.

    Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der im Zuge eines Haftprüfungsverfahrens mit der Sache befasste 3. Strafsenat schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des „NSU“ – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können.

    Soweit dem Beschuldigten daneben Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, geht der Senat jedenfalls nicht von einem für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht aus. Die Gruppierung habe sich bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Anschläge streng abgeschottet und, für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich, auch über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu ihren Taten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des „Trios“ nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen.

    Beschluss vom 25. Mai 2012 – AK 14/12

    Karlsruhe, den 25. Mai 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 073/2012 vom 25.05.2012

  • KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: (4) 1 Ss 395/11 (235/11)

    Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht hatten festgestellt, dass der Angeklagte kurz vor der Bundestagswahl 2009 einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ online stellte. Zudem hatte er ein Schreiben an Berliner Abgeordnete versandt, in welchem es ebenfalls um „Ausländerrückführung“ ging.
    Das Landgericht Berlin hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert. Das Landgericht verurteile den Angeklagten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
    Das KG betont zunächst, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 StGB eine intensive Form der Einwirkung erforderlich ist, durch welche  eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil erzeugt oder verstärkt wird. Dabei muss die Einwirkung über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehen und die Äußerung objektiv beurteilt werden.

    Aus dem Beschluss:

    „Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.).“

    Das KG kritisiert demnach, dass der objektive Sinn der Aussage nicht ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das KG kritisiert, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des KG hätte geklärt werden müssen, ob die Aussagen des Angeklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG fallen. Denn: Geschützt sind grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen, sofern die Schranken der Meinungsfreiheit beachtet werden.


  • Vor dem Landgericht Koblenz müssen sich 18 Männer aus acht Bundesländern wegen des Betriebs eines  rechtsextremen Radiosenders im Internet verantworten. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat sie unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung angeklagt.
    Insbesondere gehe es um Grußbotschaften oder Liedtitel mit strafbaren Inhalten. Insgesamt sollen 154 solche Lieder im so genannten Widerstand-Radio abgespielt worden sein. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war es das Ziel der Angeklagten „die nationalsozialistische Ideologie zu verbreiten, die Zustände während des Naziregimes zu glorifizieren, eine fremdenfeindliche, antisemitische und gegen politisch Andersdenkende gerichtete Hetzpropaganda zu betreiben und über das Medium Musik Nachwuchs für die rechte Szene zu rekrutieren“.
    Seit November 2010 wird der Radiosender nicht mehr betrieben. Von den 18 Angeklagten befinden sich derzeit 17 in Untersuchungshaft. 15 der Angeklagten sollen zumindest ein Teilgeständnis abgelegt haben, die übrigen drei hingegen sollen die Aussage verweigert haben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.03.2011 )


  • Vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden hat ein Prozess gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen Neonazi-Kameradschaft „Sturm 34“ begonnen. Den Angeklagten wird vorgeworfen die rechtsextremistische Organisation mitgegründet beziehungsweise ihr als Mitglied angehört zu haben.

    Die Angeklagten machten im Prozess bisher noch keine Angaben zur Sache. Die zwischen 23 und 31 Jahre alten Männer sollen an Überfällen auf Andersdenkende im Jahr 2006 beteiligt gewesen sein. Bei einem Dorffest sollen sie mit weiteren Neonazis mehrere Punker angegriffen und verletzt haben. Ferner wird ihnen auch ein Überfall auf Jugendliche an einer Tankstelle in der Region vorgeworfen.
    2007 wurde die Kameradschaft vom Innenministerium verboten. Ziel der Organisation, die aus 40 bis 50 Mitgliedern besteht, soll es gewesen sein, die Region Mittweida von Ausländern und Andersdenkenden „zu säubern“.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.03.2011 )


  • Vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ist ein 19jähriger Mann aus Brandenburg wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen angeklagt. Der Mann soll sich mit 17 „Kameraden“ im Jacobipark im Hamburger Stadtteil Eilbek in Gruppenformation auf einer Treppe postiert und den rechten Arm zum Hitlergruß erhoben haben. Zudem soll der Mann dabei ein T-Shirt mit der Aufschrift von rechtsextremistischen Parolen getragen haben.

    Der Mann ist der Justiz nicht unbekannt, bereits nach einem Fußballspiel der Deutschen Nationalelf gegen die Türkei wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.11.2010, S. 15)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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