Vorladung

  • Der Bundestag hat in der letzten Woche weitgreifende Änderungen der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Freigabe von Online-Durchsuchung und Staatstrojaner führte verständlicherweise bereits zu einem breiten Medienecho, weniger bekannt dürfte bis dato die erhebliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse gegenüber dem unbescholtenen Normalbürger geworden sein, speziell die Beschneidung seiner bisherigen Rechte in Bezug auf die Zeugenvernehmung:

    Bisher musste eine Person einer Vorladung der Polizei weder als Zeuge noch als Beschuldigter folgen. Es stand jedem frei, ob er bei der Polizei erscheinen und mit den Beamten sprechen oder gegebenenfalls erst einen Anwalt kontaktieren wollte. Die Handlungsempfehlung ist dabei eindeutig –
    Beschuldigte sollten einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nie folgen, sondern sich stattdessen den Rat eines Anwalts einholen. Bei Zeugen gibt es ebenfalls etliche Konstellationen, bei denen von einer Aussage ohne Beistand durch einen Anwalt dringend abzuraten ist. Denn in vielen Fällen wurden durch unbedachte Äußerungen aus Zeugen schnell Beschuldigte.

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