sexueller Missbrauch

  • Jugendliche (Personen zwischen 14 und 17 Jahren) unterstehen einem besonderen Schutz (§ 182 StGB), jedoch schreibt ihnen der Gesetzgeber auch einen gewissen Grad an sexueller Selbstbestimmung zu. Bei der Frage, ob sexueller Kontakt mit Jugendlichen strafbar ist, kommt es unter anderem darauf an, wie alt Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen waren.

  • Sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) gelten als Kindesmissbrauch. Sowohl die Ausführung einer sexuellen Handlung an einem Kind als auch die Veranlassung zu einer solchen, sind strafbar. Es kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.

  • Für die Begründung der Strafbarkeit nach § 174 StGB muss der Täter eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt an einer – ihm schutzbefohlenen – Person vorgenommen haben oder von dieser an sich vornehmen lassen. Auch die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Schutzbefohlenen ist strafbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Neumünster, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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