Die Vermögensabschöpfung soll sicherstellen, dass dem Täter der Vermögensvorteil durch einer rechtswidrigen Straftat wie dem Diebstahl oder Betrug abgeschöpft wird, er diesen also nicht behalten kann.
Die Vermögensabschöpfung soll sicherstellen, dass dem Täter der Vermögensvorteil durch einer rechtswidrigen Straftat wie dem Diebstahl oder Betrug abgeschöpft wird, er diesen also nicht behalten kann.
Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und der Wirtschaftskriminalität ist die Stoßrichtung des verfahrensrechtlichen Instruments der Vermögensabschöpfung §§ 73 – 76 a StGB, §§ 111b – 111l StPO) noch viel deutlicher als im allgemeinen Strafrecht zu sehen.
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Neumünster, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.