Entführung

  • Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann durch seinen Strafverteidiger, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch entschuldigte er sich für das Verhalten.

  • Der Prozess um den Reemtsma-Enführer Thomas D. vor dem Landgericht Hamburg ist derzeit in aller Munde. Neben der versuchten Erpressung aus dem Gefängnis heraus und der immer noch offenen Frage nach dem Großteil des Lösegelds soll Thomas D. nun ausgerastet sein, da er sich weigerte, eine „Schlafbrille“ aus Sicherheitsgründen auf dem Weg zum Gericht zu tragen.

    So bedrohte er die Vollzugsbeamten während des Transports, er werde nächstes Jahr einen Beamten bedrohen. Sodann habe er „Ich besorge mir eine Kalaschnikow, und dann wird Hamburg schon sehen“ gesagt, wie die Vorsitzende Richterin Ulrike Taeubner zitierte. Sein Strafverteidiger beschwichtigt und erklärt, sein Mandat habe lediglich Dampf abgelassen. Nur die Bezeichnung „Schwuchtel“ räumte er ein.

    Im Jahre 1996 wurde Jan Philipp Reemtsma entführt und ein Lösegeld in zweistelliger Millionenhöhe bezahlt.

    ( Quelle: n-tv, 17.10.2011 )


  • Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den „Reemtsma-Entführer“ Thomas D. Ihm wird versuchte Anstiftung zu einer räuberischen Erpressung vorgeworfen. Laut Ermittlungen soll er aus dem Gefängnis geplant haben, seinen eigenen Bruder entführen zu lassen. Dabei hatte er den Plan einen Freund zu einer erneuten Erpressung anzustiften.
    Thomas D. war der Drahtzieher im Fall um die Entführung des Millionärs Reemtsma und wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe endet bald. Ebenfalls verurteilt wurde sein Bruder.
    Der Plan des Mannes wurde entdeckt, als seine Post aus dem Gefängnis kontrolliert wurde. Zunächst hatte er offenbar vor, dass Komplizen seinen Bruder bei dessen Entlassung aus dem Gefängnis abholen sollen. Danach sollte er nach Spanien entführt werden. Grund dafür seien die Beträge, die von der Erpressung gegen Reemtsma übrig sind auf die der Bruder eventuell Zugriff hat.

    Thomas D. sei wohl untherapierbar, sodass Gutachter befürchten, er könne in Freiheit kein normales Leben führen. Dies zeige auch sein Verhalten in der Haft, wo er mehrfach versuchte, Vollstreckungsbeamte zu verletzen.
    Eventuell wird Thomas D. das Gefängnis gar nicht erst verlassen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 07.10.2011 )


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 524/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monate verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte Revision und erzielt damit einen Teilerfolg.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 5l, 144). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NSZ-RR 2009, 377.; BGH Beschl. v. 15.10.2009 – 5 StR 407109 Tz.9; Brause NSrZ 2007, 505, 506).
    Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe einen anderen zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt es jedoch nicht vor. Es beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert, und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.“

    Die Revision des Angeklagten führte mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord.
    Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hob daher den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.


  • Es sind Ermittlungen gegen fünf Staatsanwälte in Österreich im Zusammenhang mit dem Fall Kampusch eingeleitet worden. Es geht dabei um mögliche Ermittlungspannen im Entführungsfall. Nach einem Bericht des Obersten Gerichtshofes sollen die für die Klärung zuständigen Staatsanwälte „konsequent und beharrlich entscheidende polizeiliche Ermittlungsergebnisse vernachlässigt“ haben.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.11.2010, S. 32)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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