Strafrecht

  • 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04

    Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue.
    Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Erbin des am 27.05.1998 verstorbenen Dr. A., dessen Abrechnungen mindestens in einigen Quartalen I als fehlerhaft erkannt worden seien, trotz eines errechneten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 6.618.413,- DM auf Grund eines abgeschlossenen Vergleichs lediglich 2 Millionen DM zurückgefordert haben. Die Erbin habe in vier Monatsraten insgesamt 1.451.116,20 DM an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt, in Höhe von 548.883,80 DM sei mit noch offenen Honoraransprüchen aufgerechnet worden. Zum Nachteil der übrigen in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte hätten die Angeschuldigten Y. und Dr. X. somit auf einen Betrag von 4.618.413,- DM verzichtet. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4.618.413,- DM entstanden. Der Angeschuldigte Z. habe als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung die Tat der Angeschuldigten Y. und Dr. X. gefördert, indem er den später abgeschlossenen Vergleich ausgehandelt habe.
    Das LG lehnte mit Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung bzw. der Beihilfe bestehe nicht.
    Dagegen ging die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde vor.

    Der 3. Strafsenat des BGH hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für unbegründet erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des Anklagevorwurfs gegen die Angeklagten sei nicht gegeben.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304, 306). Die Wahrscheinlichkeit muss so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.
    Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erscheint eine Verurteilung der Angeschuldigten Y. und Dr. X. wegen Untreue und des Angeschuldigten Z. wegen Beihilfe zu Untreue nicht wahrscheinlich, weil ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beim Abschluss des Vergleichs nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
    Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Quantifizierung der betrügerisch abgerechneten Laborleistungen beruhen die aus der Akte ersichtlichen Versuche, den Schadensumfang abzuschätzen, allesamt auf ungesicherten Annahmen zum Umfang der berechtigten bzw. in Betrugsabsicht erbrachten Leistungen.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 355/03

    Die Angeklagten H. und B. wurden vom Vorwurf der Untreue bzw. vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. wurde vorgeworfen, dass er als Abteilungsleiter Geschäfte bei der Firma M. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt habe, ohne dass den jeweiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. zu Grunde lagen.
    Der Angeklagten B. soll, nach Anweisung der jeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D. & H., deren alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in Rechnung gestellt haben, obwohl er gewusste haben soll, dass dieses Unternehmen auf Grund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. So sei es den Angeklagten gelungen, Umsatzgeschäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Firma M. erheblich zu verzögern. Der Firma M. sei ein Gesamtschaden in Höhe von 8.267.035 DM entstanden.

    Gegen die Freisprüche legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die Scheingeschäfte der Angeklagten seien nicht erwiesen. Zudem habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger „Risikogeschäfte“ nicht überschritten.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Die Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften rechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung des Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Zwar handelte es sich um so genannte Risikogeschäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögensverlustes beinhaltete, jedoch erfüllt der Abschluss eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des Eintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Es darf somit keine Pönalisierung von wirtschaftlich vernünftigen Ausgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes stattfinden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.;). Ein von § 266 StGB erfasstes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spielraums maßgebend ist dabei das zu Grunde liegende Treueverhältnis, danach beurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken innewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispositionsmacht daraus ergibt.“

    Nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Freispruch rechtskräftig.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 576/08

    Ein interessanter Fall des Wirtschaftsstrafrecht: Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als zuständiges Vorstandsmitglied der WestLB durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe B. seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen sorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden verursacht zu haben. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil es keinen Schädigungsvorsatz erkennen konnte.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich sei, da der Freispruch der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit der Herausgabe des Commitment Letter seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe, mit der Folge, dass für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Regelmäßig ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein Vermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies liegt meist vor, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Es bedarf im Urteil näherer Darlegung und Begründung, wenn bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet wird. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht belegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögensverfügung bereits durch die Herausgabe des „Commitment Letter“ etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der sich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde.
    Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des „Commitment Letter“ ist es daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwiderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang einer „Due-Diligence“-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der grundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis einer Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem Recht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen.“

    Die Revision der Verteidigung hatte Erfolg: Das Urteil wurde durch den Senat mit seinen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


  • 1. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 32/09

    Das LG lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Untreue in den Fällen 2 sowie 4 bis 12 ab und eröffnete wegen der verbliebenen Tatvorwürfe unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren vor dem AG.
    Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe durch die Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen und Leistungen sei aufgrund der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) entfallen.
    Dagegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde erhoben.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Angeklagten seien auch nach der durch das MoMiG zum 01. November 2009 in Kraft getretenen Änderung des GmbHG der Untreue verdächtig.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der durch das MoMiG eingetretenen Änderung des GmbH-Gesetzes, insbesondere die Änderung des § 30 GmbHG und die ersatzlose Aufhebung von §§ 32a, 32b GmbHG, und damit der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes, gemäß § 2 III StGB eine Untreuestrafbarkeit wegen der Rückgewähr von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auch rückwirkend entfallen ist.
    Jedoch führt die Aufhebung der §§ 32a, 32b GmbHG und die Änderung von § 30 GmbHG im Ergebnis nicht zu einer Straflosigkeit der Angeklagten. Die mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs besteht weiterhin fort.
    Eine gem. § 2 III StGB maßgebliche Änderung blankettausfüllender Normen führt nicht in jedem Fall und zwingend zur Straflosigkeit. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn auch nach der neuen Regelung Unrechtskontinuität besteht. Dies liegt dann vor, wenn der Schutzzweck und die Angriffsrichtung des (Blankett-) Tatbestandes und damit auch das verwirklichte Unrecht im wesentlichen unberührt bleiben.“

    Der Strafsenat hob den Beschluss des LG auf und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zu.


  • Das LG verwarnte den Angeklagten B. K. wegen vorsätzlichen Bankrotts und behielt die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 Euro vor. Vom Vorwurf der Untreue in zwei Fällen sowie vom Vorwurf des vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auch der Angeklagte D. K. wurde vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen freigesprochen.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.

  • Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger eines der wegen Mordes vor dem LG Saarbrücken angeklagten bestellt. Die Hauptverhandlung gegen insgesamt 12 Angeklagte fand an 148 Tagen in der Zeit vom 20. September 2004 bis zum 7. September 2007 statt.

    Der Beschwerdeführer beantragte nach Ende des Verfahrens die Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe von 120.250 EUR. Diese setzte sich zusammen aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren von 47.790 EUR und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 EUR. Bezüglich der Höhe der Pauschgebühr ging der Beschwerdeführer von der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der noch anwendbaren BRAGO multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus.

    Das OLG Saarbrücken bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450 EUR netto und wies den weitergehenden Antrag zurück. Der Beschwerdeführer rügte dies mit einer Verfassungsbeschwerde, da er seine Grundrechte aus Art 3 I GG und Art 12 I GG verletzt sah.

  • Nach den Feststellungen des LG München I beschlossen die Angeklagten W. und B. sowie der gesondert verfolgte M. im Jahr 2004 über das Internet Benzodiazepine an ausländische Kunden zu vertreiben. Dies jedoch ohne über die für die Ausfuhr dieser Medikamente nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen. Der Versandhandel sei maßgeblich über die von M. gegründete Medikamentengroßhandelsfirma abgewickelt worden, deren faktischer Geschäftsführer seit dem Jahr 2002 der Angeklagte B. gewesen sei. Der Angeklagte W. sei ebenfalls in der Firma beschäftigt gewesen. 2003 zunächst als ein in die Geschäftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Geschäftsführer.

    Die Medikamentenbestellungen wurden über diverse Internetplattformen abgewickelt, die von einer von M. gegründeten Firma betrieben wurden.

  • Nach Ansicht des Jugendrichters müsse auf Erinnerung des Verteidigers die Festsetzung der Gebühren und Auslagen dahin abgeändert werden, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 459,34 EUR festgesetzt werden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

  • Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

  • Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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