Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen. In einem Vermerk erklärte die Staatsanwaltschaft, dass es vertretbar erscheine, das Verfahren im Falle einer geständigen Einlassung des Beschuldigten und vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung des zuständigen AG Kleve gemäß § 153a I Nr. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 EUR einzustellen. Dies wurde dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt, mit der Frage, ob der Mandant mit der Einstellung gemäß § 153a StPO einverstanden sei.
Mit Schreiben seines Verteidigers gab der Beschuldigte eine Einlassung zum Tatgeschehen ab und erklärte sich hinsichtlich der Zahlung und zur Einstellung des Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft holte die Zustimmung des AG Kleve ein. Die zuständige Richterin beim AG Kleve erklärte die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO. Dies teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten mit. Kurze Zeit später teilte der bearbeitende Staatsanwalt dem Verteidiger des Beschuldigten mit, dass eine Einstellung gemäß § 153a StPO nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht käme. Vielmehr werde nun beabsichtigt, einen Strafbefehl zu beantragen. Dies legte die Staatsanwaltschaft Kleve in einem Vermerk nieder, der dem Verteidiger des Beschuldigten übersandt wurde. Am gleichen Tag überwies der Beschuldigte den geforderten Betrag von 1000 EUR gemäß der Auflage. Der Verteidiger des Beschuldigten nahm in einem Schriftsatz Stellung.
Die Staatsanwaltschaft Kleve beantragte kurz darauf, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen und diesen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 EUR zu verurteilen.
Das AG Kleve lehnte durch Beschluss den Erlass des beantragten Strafbefehls ab. Begründet wurde dies damit, dass mit der Erfüllung der im Einstellungsverfahren gemäß § 153a StPO erteilten Auflage ein Strafklageverbrauch und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Mit dem verbindlichen Angebot einer Einstellung des Verfahrens, der Zustimmung des Beschuldigten und der Zustimmung des Amtsgerichts sei eine Bindungswirkung eingetreten. Mit Überweisung des Geldbetrages von 1000 EUR sei endgültig Strafklageverbrauch eingetreten.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.
Die 7. Strafkammer ist der Ansicht, dass die sofortige Beschwerde keinen Erfolg habe, da mit Zahlung der 1.000 Euro ein Verfahrenshindernis bestanden habe, welches dem Erlass eines Strafbefehls entgegen gestanden habe. Der Beschuldigte sei mit der Zahlung der Auflage vollständig nachgekommen. Gem. § 153a I 5 StPO sei dann eine weitere Verfolgung nur möglich, wenn ein Verbrechen vorgelegen hätte, dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO käme nicht mehr in Betracht, konnte der Bewirkung des Strafklageverbrauchs nicht mehr entgegenstehen, weil bereits zuvor ein beschränktes Verfahrenshindernis vorlag, welches der anderweitigen Verfolgung unbeschränkt mit zwei Ausnahmen entgegenstand: wenn sich herausgestellt hätte, dass es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen handelt oder wenn der Beschuldigte die Auflagen nicht ordnungsgemäß erfüllten würde. Dass während des Schwebezustandes nach Auflagenerteilung und Zustimmung eine bedingte Sperrwirkung besteht und eine (andere) Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist, ist allgemein anerkannt.
Umstritten ist, wann diese Sperrwirkung eintritt. Nach richtiger Auffassung kommt es allein darauf an, dass eine Erteilung konkreter Auflagen durch die Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Beschuldigten vorliegen. Aus systematischen und kriminalpolitischen Gründen sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es notwendig, die bedingte Sperrwirkung bereits von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in dem aufeinander bezogene Auflagen der Strafverfolgungsbehörden und Zustimmungserklärungen des Beschuldigten und des Gerichts vorliegen; schon damit entsteht ein bedingtes Verfahrenshindernis.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht als unbegründet verworfen.
7. Strafkammer des LG Kleve, Az.: 170 Qs-200 Js 388/10-14/10