Zivilrecht

  • Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.

    Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.

    Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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