Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.
Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.
Dazu das OLG:
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 d S. 1 StPO zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Die von dem Antragsteller angestrebte Klageerhebung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) oder Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betrifft Delikte, die nach § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen einzustufen sind. Bei der Frage, wer Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die für das Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB und das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung des „Vermögens eines anderen“ in § 263 Abs. 1 StGB präjudizielle Bedeutung hat. Auch hat die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine angemessene Frist gem. § 154 d S. 1 gesetzt und ihn hiervon nach § 154 d S. 2 benachrichtigt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen, sodass die Voraussetzungen für eine endgültige Verfahrenseinstellung nach § 154 d S. 3 StPO vorlagen.
Ein Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die angestellten Erwägungen den maßgeblichen Bedeutungsgehalt der Ermächtigungsnorm – hier der Regelung des § 154 d StPO – treffen und die entscheidungserheblichen Aspekte des Sachverhalts zutreffend erfasst werden. Der Umstand, dass die staatsanwaltlichen Verfügungen vom 12.7. und 15. 11.2010 keine die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung aufzeigende Begründung enthalten, lässt vorliegend nicht auf einen materiellen Ermessensmangel schließen, weil sich die Ermessensausübung aus den sonstigen Umständen ergibt.
Im vorliegenden Fall hat der Antrag keinen Erfolg, da weder geltend gemacht werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 154 d StPO nicht vorgelegen haben noch dass die Staatsanwaltschaft das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Zudem stellt das OLG Nürnberg klar, dass ein Zivilverfahren immer dann Vorrang hat, wenn es darum geht, gerade spezifische Fragen des Zivilrechts zu klären. In diesen Fällen gewährt das Zivilrecht einen besseren Rechtsschutz – „Zivilrecht geht daher vor Strafrecht“.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: 1 Ws 33/11