Abmahnung

  • Mehrere Tausend Internetnutzer erhielten in der letzten Woche unerfreuliche Post. Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnte im Namen ihrer Mandantin angebliche Nutzer der mittlerweile sehr bekannten Porno-Seite Redtube gemäß §§ 97, 97a UrhG ab, weil diese einen Pornofilm gesehen haben sollen. Das Besondere: Die Nutzer sollen den Film nicht per Peer2Peer oder Download vervielfältigt im Sinne des Urheberechts oder kopiert haben, sondern lediglich per Online-Streaming angeschaut haben.

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kündigung

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für „Emmely“ entschieden (Az.: 2 AZR 541/08). Die Erfurter Richter mussten über den Fall der Kassiererin Barbara Emme, bekannt unter dem Namen „Emmely“, entscheiden, welche Pfandbons im Wert von 1,30€ unterschlagen hatte und daraufhin gekündigt wurde.
    Das BAG hat in diesem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber zunächst eine Warnung, sog. Abmahnung, hätte aussprechen müssen, bevor er zum Mittel der Kündigung hätte greifen dürfen. Und das obwohl „Emmely“ die Tat mehrfach bestritten und sogar andere Kollegen bezichtigt hatte. Das Gericht stand zwar zu, dass die Pflichtverletzung „erhebliche Irritationen beim Arbeitgeber hervorgerufen habe“, aber die lange Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren bedinge, dass ein „großer Vorrat an Vertrauen“ bestehe. Um diesen aufzubrauchen bedürfe es mehr, als diese Tat.
    Durch diese Entscheidung wird es den Arbeitgebern deutlich erschwert bei Bagatellstraftaten ihre Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Der Vorsitzende Richter des BAG betonte jedoch, dass der Diebstahl im Bagatellbereich nach wie vor noch Grund für eine Entlassung sei, dies sei allerdings nach dem Einzelfall zu unterscheiden.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 13)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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