Geldfälschung

  • Zur Anwendung von § 46b StGB kann es ausreichen, dass vorliegende Erkenntnisse bestätigt werden.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Geldfälschung und verneinte eine Strafmilderung nach § 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“), obwohl der Angeklagte frühzeitig sein Wissen offenbarte. Das Landgericht führte aus, dass der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis lediglich die bereits bestehenden Erkenntnisse der Ermittlungen bestätigt habe.

    Die Strafverteidigung sah trotzdem einen Anwendungsgrund für § 46b StGB gegeben und war erfolgreich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH):

  • Das Amtsgericht Cloppenburg hatte einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO erlassen. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich in zwei Fällen der Geldfälschung und in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der im Ausland wohnende Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Das Landgericht Oldenburg hat daraufhin den Haftbefehl durch Beschluss aufgehoben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestünden.

  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 408/10

    Der Angeklagte wurde vom LG Saarbrücken wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung beruhte auf der Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen S. bereits im Herbst 2004 einen gefälschten 10-Euro-Schein als Muster überlies. Um Weihnachten 2004 herum habe er dem Zeugen S weitere 3900 Scheine gegeben. Er teilte dem Zeugen S. dabei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde und vereinbarte mit ihm, dass dieses Falschgeld als Sicherheit für einen vom Angeklagten geschuldeten Geldbetrag dienen solle. Um die Jahreswende 2005/2006 herum erklärte der Angeklagten dem Zeugen S., dass er seine Schulden nicht begleichen konnte und forderte den S. zum Verkauf des Falschgeldes auf. Dies geschah auch.
    Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als erfolgreich. Die Feststellung des LG, dass der Angeklagte dem Zeugen S. das Falschgeld um Weihnachten 2004 ausgehändigt habe und dies bereits den Tatbestand der Geldfälschung nach § 146 I Nr. 3 StGB erfülle, sei rechtsfehlerhaft.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:


    „Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden. Das LG hat aber nicht bedacht dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16.03.2005, rechtskräftig seit dem 20.04.2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
    Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16.03.2005 entgegen, gem. § 410 III StPO. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der um Weihnachten 2004 herum dem Zeugen S. Falschgeldnoten übergeben wurden. Insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2009 – 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160).
    Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.“

    Der Strafsenat änderte den Schuldspruch dahingehend ab: Der Angeklagte hat sich gem. § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 SIGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen S. um die Jahreswende 2005/2006 dazu aufforderte, die gefälschten Banknoten zu verkaufen.


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 271/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Berlin wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision hat der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung Erfolg.

    Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass der Angeklagte über mindestens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen verfügte, die er in einer Wechselstube in Berlin mit Hilfe seines Freundes O. einzahlen wollte. Als dieser das Geld einzahlte, wurde die Unechtheit der Geldscheine entdeckt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

    So fehle es an den Feststellungen, der Angeklagte habe sich die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft, diese als echt in den Verkehr zu bringen.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des § 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umstände des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 147 Rdn. 2) begründet wird, wegen nicht erschöpfender Würdigung der im Urteil dargelegten Tatumstände fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).“

    Ferner hat das Landgericht gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund „seiner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte“, dass es sich um Falschgeld handele. Allerdings wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwiefern der Angeklagte von einem Dritten über die Fälschung informiert worden ist. Vielmehr stützte sich das LG Berlin auf „verdachtsbegründende Verhaltensweisen“ des Angeklagten, wie das Vorschicken des Freundes beim Geldwechseln, und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten.

    Allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte der Prüfung der Geldscheine auf Echtheit bei der Einzahlung in der Wechselstube bewusst war.
    So führt der Senat im Beschluss aus:

    „Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Angeklagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit geprüft werde, nicht hinreichend in seine Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbezogen (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Absicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitsprüfung unechter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten – für das nach der Aussage des Zeugen O. Anhaltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) – für möglich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen wäre, mit auf den Fall bezogenen Argumenten überwunden (vgl. BGH StV 2008, 121, 122).“

    Folglich bedarf es einer neuen Aufklärung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche. Der Senat hebt den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldwäsche auf, was zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führt.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.

    Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.

    Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:

    „Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe „von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten“ vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“

    Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08

    Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden Erwägungen Erfolg:

    Während die Revision hinsichtlich der ersten zwei Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung unbegründet ist, ist jedoch festzustellen, dass die dritte Tat anders zu werten ist: Die beiden Angeklagten wollten zu diesem Zeitpunkt bereits aussteigen und hatten dieses auch den eingesetzten Vertrauenspersonen der Polizei gegenüber angedeutet. Dieser Umstand geht auch aus der Urteilsfeststellung hervor.

    Die verdeckten Ermittler hatten daraufhin die beiden Angeklagten bedroht und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten und dessen Familien zur Fortführung der Tat gebracht. So wurde unter anderem davon gesprochen, „die Mafia auf ihre Familie zu hetzen“. Aus Angst vor solchen Repressalien hatten sich die Angeklagten daraufhin dazu entschlossen, „weiter zu machen“ und das Falschgeld zu besorgen.

    Das Landgericht hatte anschließend diese polizeiliche Mitwirkung bei der Durchführung der dritten Tat für die Angeklagten in der Strafzumessung begünstigend berücksichtigt, aber den Strafrahmen nach Vorgabe des §146 Abs. 2 StGB („Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat“) unter Berücksichtigung der dritten Tat gebildet.

    Allerdings ändert die Strafmilderung nichts an der Tatsache, dass durch die Drohungen und der daraus resultierenden, anschließende Fortsetzung der Straftat sowie das daran anknüpfenden Strafmaß nach § 146 Abs. 2 StGB gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 I MRK und letztlich gegen das Rechtstaatprinzip verstoßen wurde.

    Der BGH stellt dazu klar:

    “Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu wollen.
    Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben – mithin durch eine strafbare Handlung – dazu genötigt, das weitere Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.“

    Somit wird das Landgericht München die Sache erneut und „nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung BGHst 45, 321 zu prüfen haben“. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestrafung der zwei Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe führen würde. Das neue Tatgericht wird darüber aufgrund des Erfolgs der Revision zu entscheiden haben.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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