4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 408/10
Der Angeklagte wurde vom LG Saarbrücken wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung beruhte auf der Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen S. bereits im Herbst 2004 einen gefälschten 10-Euro-Schein als Muster überlies. Um Weihnachten 2004 herum habe er dem Zeugen S weitere 3900 Scheine gegeben. Er teilte dem Zeugen S. dabei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde und vereinbarte mit ihm, dass dieses Falschgeld als Sicherheit für einen vom Angeklagten geschuldeten Geldbetrag dienen solle. Um die Jahreswende 2005/2006 herum erklärte der Angeklagten dem Zeugen S., dass er seine Schulden nicht begleichen konnte und forderte den S. zum Verkauf des Falschgeldes auf. Dies geschah auch.
Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.
Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als erfolgreich. Die Feststellung des LG, dass der Angeklagte dem Zeugen S. das Falschgeld um Weihnachten 2004 ausgehändigt habe und dies bereits den Tatbestand der Geldfälschung nach § 146 I Nr. 3 StGB erfülle, sei rechtsfehlerhaft.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden. Das LG hat aber nicht bedacht dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16.03.2005, rechtskräftig seit dem 20.04.2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16.03.2005 entgegen, gem. § 410 III StPO. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der um Weihnachten 2004 herum dem Zeugen S. Falschgeldnoten übergeben wurden. Insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2009 – 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160).
Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.“
Der Strafsenat änderte den Schuldspruch dahingehend ab: Der Angeklagte hat sich gem. § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 SIGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen S. um die Jahreswende 2005/2006 dazu aufforderte, die gefälschten Banknoten zu verkaufen.