Pathologisches Spielen ist für sich genommen noch keine seelische Störung.
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.
Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Berufung der Angeklagten blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Halle hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte intelligenzgemindert und labil ist; zudem eine schizoide und möglicherweise auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweist. Weiterhin bejahte das Gericht ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass diese Aspekte keinen Einfluss auf die Taten hatten. Vielmehr habe die Angeklagte immer gewusst, was sie tat.
Dazu das OLG:
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro verurteilt.
Gegen das Urteil wendet sich die Strafverteidigung des Angeklagten mit seiner Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner