OLG Naumburg zur Schuldunfähigkeit auf Grund von Persönlichkeitsstörungen

Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Berufung der Angeklagten blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Halle hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte intelligenzgemindert und labil ist; zudem eine schizoide und möglicherweise auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweist. Weiterhin bejahte das Gericht ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass diese Aspekte keinen Einfluss auf die Taten hatten. Vielmehr habe die Angeklagte immer gewusst, was sie tat.

Dazu das OLG:

Auch Persönlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert können als andere seelische Abartigkeit Schuldrelevanz besitzen, insbesondere zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen. Dass die Angeklagte auf Grund ihrer Persönlichkeit ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte, verkennt das Landgericht nicht. Zu den beachtlichen Defekten zählen u.a. (vgl. Fischer, § 20 Rdn. 41 m.w.N.) die schizoide (vgl. BGH NStZ 2005, 325) und auch die Borderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 235). Die erwähnte Abhängigkeit von ihrem Lebenspartner und der festgestellte Einfluss dieses Mannes auf die Taten weisen zusätzlich auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung hin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 1997, 2 StR 188/97). Hinzu kommt die Intelligenzminderung, die selbst ohne die Voraussetzungen des Schwachsinns zu erfüllen, Einfluss auf andere seelische Abartigkeiten haben kann. Das Landgericht konnte vor diesem Hintergrund schon deshalb keine Schlüsse auf die Unrechtseinsicht und die Steuerungsfähigkeit ziehen, weil es sich nicht bemühte, die in Betracht kommenden Persönlichkeitsstörungen ordnungsgemäß einzugrenzen, aufzuklären und ggf. in ihrer kumulativen oder gemischten Wirkung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 2010, 7, 8) zu erfassen. Das gelingt nur mit Hilfe eines Sachverständigen (Fischer, § 20 Rdn. 39a; Schäfer/Redeker/Busse, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rdn. 535).“

Folglich habe das Landgericht zur Schuld der Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Unrechtseinsicht der Angeklagten bejaht werde, schließe dies keine Schuldunfähigkeit aus. Vielmehr hätte das Landgericht auch Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit der Angeklagten treffen müssen.

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2011, Az.: 2 Ss 68/11

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