Die Schuldfähigkeit von Spielsüchtigen

Pathologisches Spielen ist für sich genommen noch keine seelische Störung.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

Der spielsüchtige Angeklagte soll Frauen vorgespielt haben, vermögend zu sein. Dadurch überzeugte er die Geschädigten zur Übergabe von hohen Geldbeträgen, da er vorspielte, diese Summe zum Verfügbarmachen seines Vermögens zu benötigen.

Ein Sachverständiger wollte vor dem Landgericht zwar keine Schuldunfähigkeit bestätigen, jedoch erkannte er eine schwere Persönlichkeitsstörung.

Das Landgericht nahm daraufhin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an. Zusätzlich würdigte das Landgericht die Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Lebensweg, der Spielsucht, seiner Einstellung zu der Erkrankung und sein soziales Umfeld. Dabei kam das Landgericht zum Ergebnis, dass zukünftig mit erheblichen Straftaten durch den Angeklagten zu rechnen sei. Aus diesem Grund erfolgte die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits bezüglich der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit seine Bedenken. Denn pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine seelische Störung da, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränkt:

Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein.

Ebenfalls verwundert es den Strafsenat, dass das Landgericht bei der Frage der Schuldunfähigkeit eine schwere Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen, bei der Frage der verminderten Schuldfähigkeit aber kommentarlos die Wertung des Gutachters hingenommen hat. Denn im Gutachten bestätigt der Gutachter, dass der Angeklagte kaum gegen den Spielimpuls gegensteuern konnte. Dies hätte weiterer Ausführungen bedurft.

Aus diesem Grund wird das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen. Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 2 StR 297/12

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