Zum Rücktritt vom versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern

Ein Rücktritt beim versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes (Kindesmissbrauch) liegt vor, wenn der Täter Abstand vom Sexualdelikt nimmt. Die Anforderungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB.
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