Eine falsche Äußerung kann schnell ein Fall für den Strafverteidiger werden. Dabei stehen sich die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber. Es gibt bei den Beleidigungsdelikten mehrere Straftatbestände, die einschlägig sein könnten. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) kommen bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten auch immer die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner