Scharfe Kritik am Staat ist Kernbereich der Meinungsfreiheit

Eine falsche Äußerung kann schnell ein Fall für den Strafverteidiger werden. Dabei stehen sich die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber. Es gibt bei den Beleidigungsdelikten mehrere Straftatbestände, die einschlägig sein könnten. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) kommen bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten auch immer die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.

Abgrenzung Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung

Bei den Beleidigungsdelikten wird unterschieden zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.

Tatsachen sind einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Es kann also überprüft werden, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist.

Bei Werturteilen geht es dagegen um eine persönliche Ansicht und die Aussage ist geprägt von Dafürhalten oder dagegen sein. Dieser mag man folgen oder nicht, aber es gibt jedenfalls kein wahr oder unwahr.

Üble Nachrede und Verleumdung decken lediglich Tatsachenbehauptungen ab. Bei Werturteilen kommt dagegen lediglich die Beleidigung aus § 185 StGB in Betracht. Zusätzlich muss die Tatsache gegenüber Dritten geäußert werden, damit eine üble Nachrede oder Verleumdung einschlägig ist. Wird die Tatsache dagegen nur unter vier Augen gegenüber dem Betroffenen gesagt, kommt höchstens die Beleidigung nach § 185 StGB in Frage.

Eine Verleumdung nach § 187 StGB liegt dann vor, wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird. Wird dagegen eine möglicherweise wahre Tatsache verbreitet, ist die Strafbarkeit nach § 187 StGB ausgeschlossen. In Frage kommt dann jedoch die üble Nachrede nach § 186 StGB. In diesen Fall reicht es aus, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Alle anderen Fälle fallen dagegen lediglich unter den normalen Beleidigungstatbestand im Sinne des § 185 StGB.

Meinungsfreiheit einschlägig? Oder Schmähkritik?

Die Frage, ob Tatsachenbehauptung oder Werturteil, hat nicht nur bezüglich des Straftatbestandes Auswirkungen, sondern auch auf die Frage, ob die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist. Aber nicht jedes Werturteil unterfällt der Meinungsfreiheit. Handelt es sich lediglich um Schmähkritik, also wenn es nicht mehr der Auseinandersetzung in einer Sache dient, sondern lediglich die Person diffamieren soll, ist das Gesagte nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Dabei wird die Schmähkritik jedoch nur in sehr engen Grenzen angenommen. Die Meinungsfreiheit soll nicht künstlich eingeengt werden. (Vgl. „Zwangsdemokrat“-Entscheidung BVerfG, Beschluss v. 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt.

Im konkreten Fall hatten Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation einer Sachbearbeiterin des Rechtsamts vorgeworfen, dass sie wider besseres Wissens einem Flüchtling vorgeworfen haben soll, dass er ein ärztliches Attest gefälscht habe. Das Amtsgericht verurteilte die Mitarbeiterin wegen übler Nachrede. Das Landgericht nahm die Berufung nicht zur Entscheidung an und sah die Äußerung als Schmähkritik.

Sachliche Kritik am Staat ist Meinungsfreiheit

Die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Fall Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, Az.: 1 BvR 444/13). Bereits bei der Abgrenzung der Tatbestände attestiert das höchste deutsche Gericht dem Amtsgericht Fehler. Ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, darf nicht streng am Wortlaut festgemacht werden, sondern muss sich durch eine Gesamtbetrachtung der Situation ergeben. In diesem Fall stand laut den Richtern aus Karlsruhe die Meinungsäußerung im Vordergrund.

Auch eine Schmähkritik vermochten die Richter nicht zu sehen. Eine überzogene oder ausfallende Kritik ist für sich genommen noch keine Schmähkritik. Erst wenn sich nicht mehr mit der Sache auseinandergesetzt wird, ist von einer Schmähkritik auszugehen. Dies war in diesem Fall nicht gegeben, denn die Beschwerdeführer warfen der Sachbearbeiterin ein Fehlverhalten in einer speziellen Sache vor und setzten den Inhalt ihrer Aussage in Beziehung mit einem Sachverhalt.

Zusätzlich führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass selbst bei der Annahme einer Tatsachenbehauptung eine umfangreiche Abwägung der jeweiligen Interessen hätte erfolgen müssen. Die scharfe Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist nämlich ein Kernbereich der Meinungsfreiheit. Dieser Kernbereich kann nur dann garantiert werden, wenn keine Furcht vor staatlichen Sanktionen besteht. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

Siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, Az.: 1 BvR 444/13

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt