Änderungen des §113 StGB

Aufgrund des Anstiegs von tätlichen Angriffen gegen die Polizeibeamten in den letzten Jahren, reagierte die Politik mit einem Entwurfe einer Gesetzesänderung des §113 StGB (BR-Drucks. 98/10). Der §113 Abs. 1 StGB sieht unter anderem den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen vor. Wer danach Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung leistet, wird nach der derzeitigen Regelung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Um dem Schutzcharakter der Vorschrift zu verstärken und der „Bagatellisierung“ entgegen zu treten, sieht der am 7.5.2010 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Ferner wird eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des §113 StGB auch auf Rettungskräfte und Feuerwehrleute diskutiert. Diese Personen seien ebenso bei ihrer Arbeit am Einsatzort schützenswert und dürften sich nicht durch Behinderungen oder tätlichen Angriffen gefährdet sehen. Die Einführung des §113 Abs. 1 Satz 2 verfolgt diesen Zweck.

Des Weiteren wird durch die Ergänzung „andere gefährliche Werkzeuge“ im §113 Abs. 2 StGB eine Strafbarkeitslücke geschlossen, die alle mitgeführten Werkzeuge, die jedoch nicht unter dem Begriff der „Waffe“ fallen, nun in der Vorschrift einschließt.

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