Einzelne Aussagen des Angeklagten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern es muss die gesamte Einlassung betrachtet werden.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Das Landgericht kam zu folgender Feststellung: Der Angeklagte wollte mit seinem Fahrrad an dem Geschädigten und einem Freund vorbei fahren. Der Geschädigte sprach den Angeklagten sodann auf eine Auseinandersetzung von einigen Tagen zuvor an. Daraufhin warf der Angeklagte sein Fahrrad zur Seite und schlug den Geschädigten auf die Brust. Nachdem der Geschädigte zurückschlug, zog der Angeklagte ein Messer und stach in den Oberkörper des Geschädigten. Dieser starb daraufhin.
Der Angeklagte stellte die Situation jedoch anders da. Er wäre vom Geschädigten mit der Faust auf das linke Auge geschlagen worden und kam dabei zu fall. Als er aufstehen wollte, wurde er von mehreren Schlägen auf den Hinterkopf wieder heruntergeschlagen. Daraufhin sei er in eine Hecke geraten. Erst dort kam er wieder in die Hocke und stach mit einem Messer zu. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten für insgesamt unglaubhaft und widerlegt an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft als Revisionsinstanz zwar lediglich auf Rechtsfehler, jedoch liegt solch ein Rechtsfehler auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Nach den Ausführungen des Senats fehle es hier an einer Gesamtwürdigung der Einlassung, das Landgericht wertete einzelne Beweisergebnisse lediglich isoliert.
So hielt das Landgericht es zum Beispiel für ausgeschlossen, dass Verletzungen am rechten Jochbein und dem linken Auge sowie ein abgebrochener Schneidezahn beim Angeklagten von einem einzigen Schlag herrühren können. Dagegen führt der BGH aus:
„Die Erörterungen des Gerichts bleiben jedoch lückenhaft, da es nach der Einlassung des Angeklagten naheliegende andere Ursachen für die festgestellten Verletzungen nicht berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 3 StR 33/02 – NStZ 2002, 494, 495; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5), wie etwa den Umstand, dass der Angeklagte, während er zu Boden schaute, durch zahlreiche Schläge auf den Hinterkopf „heruntergeschlagen“ wurde. Auch wenn sich der Angeklagte auf allen „Vieren“ befunden haben will, schließt dies Gesichtsverletzungen der festgestellten Art nicht aus.“
Ebenfalls isoliert betrachtete das Landgericht das Hineingeraten in die Hecke. So könnte die grüne Farbe an der Hose des Angeklagten nicht von der Hecke stammen, da die Blätter zu klein seien. Auch die Pflanzenspuren an der Gesäßtasche der Hose, die von einer naheliegenden Hecke stammen, lassen laut dem Landgericht nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte zur Tatzeit in die Hecke gefallen sei. Dabei kritisiert der Senat, dass das Landgericht keine Anhaltspunkte erwähnte, warum der Angeklagte vor oder nach Tatbegehung mit der Hecke in Kontakt geraten sein soll. Insgesamt fehlt es dem Gesamt an einer Gesamtschau bezüglich der Einlassung:
„Vor allem aber fehlt es an einer erforderlichen Gesamtwürdigung, die erkennen lässt, dass die einzelnen Indizien, die für sich genommen einen geringen Beweiswert haben mögen, im Zusammenhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Die vom Landgericht floskelhaft erwähnte Gesamtschau (UA S. 15) wird dem nicht gerecht.“
Aus diesem Grund hat die Strafverteidigung mit ihrer Revision Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 27. September 2012, Az.: 2 StR 349/12