Ist das „Lecken“ einer Geschädigten nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden, handelt es sich nicht um eine Vergewaltigung.
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung vom Landgericht Dessau-Roßlau verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass die beiden Angeklagten die behinderte Frau über mehrere Wochen misshandelten und demütigten. Dabei erzwang einer der Angeklagten den Oralverkehr mit dem Opfer. Dies war verbunden mit einem Eindringen in den Körper und damit eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB.
Bei der ebenfalls angeklagten Mittäterin kam es jedoch lediglich zu einem „Lecken“. Dies war, nach Feststellung des Landgerichts, nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden. Somit lag auch keine Vergewaltigung vor, sondern lediglich eine sexuelle Nötigung. Das anschließende Einführen von Zahnbürste und Weinflasche erfolgte durch das Opfer selbst und erfüllt damit nicht den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in der von der Strafverteidigung eingelegten Revision daher zum Schluss, dass eine gemeinschaftliche Vergewaltigung nicht vorliegt:
Eine Verurteilung wegen „gemeinschaftlicher Vergewaltigung“ scheidet daher aus (vgl. SSW-StGB/Wolters § 177 Rn. 50 mwN). Jedoch ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Angeklagte F. und die frühere Mitangeklagte K. den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht haben. Dieser ist indes – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – im Urteilstenor als „sexuelle Nötigung“ zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 4 StR 531/08).
Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 8. November 2011, Az.: 4 StR 468/11