BGH: Zu den Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Er war zur Tatzeit 17 Jahre alt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griffen der Angeklagte und zwei Mittäter aus Lust an einer Schlägerei mehrere junge Männer an. Sie schlugen mit ihren Fäusten auf den Geschädigten W. ein, der auf den Boden stürzte. Einer der Angreifer schlug dem Geschädigten R. mehrfach so wuchtig mit der Faust in das Gesicht, dass dessen Nasenbein brach. Anschließend traten der Angeklagte und ein Mittäter mit ihren Sportschuhen heftig gegen den Kopf und Körper des am Boden liegenden W.. Sowohl die Schläge gegen den Kopf des R. als auch die Tritte gegen den Kopf des W. waren potentiell lebensgefährlich.

Eine Jugendstrafe kann gemäß § 17 II JGG wegen „schädlichen Neigungen“ oder der „Schwere der Schuld“ verhängt werden.

Das Landgericht hat für den Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten. Schädliche Neigungen konnten insbesondere wegen seiner positiven Persönlichkeitsentwicklung seit Mitte 2009 nicht sicher feststellen werden. Dabei wurde zu Lasten des Jugendlichen dessen brutale Vorgehensweise gewertet. Zu seinen Gunsten wertete das Gericht die „Enthemmung“ durch den vorangegangenen Alkoholkonsum und seine positive Entwicklung. Insbesondere nehme er seine schulische Ausbildung nun ernst. Zudem sei er noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

Dazu der BGH:

Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Diese lassen besorgen, sie könnte nicht bedacht haben, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.). Die Urteilsgründe stellen in erster Linie – wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht – auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken nur pauschal, ohne das Tatunrecht gegen die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen. Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 – 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

Damit betont der BGH erneut die Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Es gehe hier in erster Linie um erzieherische Aspekte, welche auch im Urteil klar erkennbar sein müssen. Das Gericht müsse Überlegungen anstellen und eine Art „Abwägung“ treffen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht erfolgt. Es werde nicht deutlich, warum das Landgericht eine lange Jugendstrafe verhängt, obwohl sich der Angeklagte positiv entwickelt hat. Insbesondere werde durch die Vollstreckung einer Jugendstrafe seine Ausbildung unterbrochen. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Hildesheim im Strafausspruch aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 259/11

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