Im letzten Jahr sind 3061 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen. Die Erfolgsquote liegt jedoch nur bei 2,4 %.
Vor diesem Hintergrund scheint der Fall eines Klägers, ein Anwalt, interessant, der sich ebenfalls in einem Grundrecht verletzt sah. Der Kläger sollte ein Bußgeld in Höhe von 175 € zahlen und zudem sollte sein Führerschein für zwei Monate eingezogen werden. Daraufhin reichten der Kläger und sein Anwalt eine 1182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde ein. Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. In der Begründung heißt es: „Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht.“
Überdies müssen der Kläger und sein Anwalt eine Missbrauchsgebühr von je 1.100 Euro zahlen. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen müsse, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde.
(Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1354/10)