4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 84/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Arnsberg „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten“ verurteilt worden. Zudem ist ein Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 170.000 Euro angeordnet worden.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, in der er mit seiner Verfahrensrüge die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Im Hinblick auf die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes konnte mit der Revision ein Erfolg erzielt werden:
So hat nach Ansicht des 4. Strafsenats des BGH das Landgericht die Höhe des Verfalls falsch bemessen, indem nicht der Teil des Wertersatzes berücksichtigt wurde, der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.
Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:
“Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, für seine Beteiligung an den in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., § 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).“
Aus diesem Grund ist die Revision hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls erfolgreich und die Anordnung neu zu bemessen.