Diebstahl im Supermarkt: Ab wann macht man sich strafbar?

Die Frage, ab wann ein Diebstahl ein Diebstahl und somit strafbar ist, lässt sich häufig gar nicht so einfach beantworten. Eine strafrechtliche Tat kann in unterschiedliche Tatphasen eingeteilt werden. Diese sind die straflose Vorbereitungshandlung, der Versuch, die Vollendung und die Beendigung der Tat.

Auf die häufige Frage, was nach einem Ladendiebstahl passiert und welche Strafe auf einen möglichen Täter zukommt, hat die Einordnung der Tat als Versuch oder vollendeter Diebstahl hohe Relevanz.

Ladendiebstahl erst beim Verlassen des Geschäfts?

Vor allem bei einem Ladendiebstahl könnte man meinen, dass erst mit dem Verlassen des Geschäfts der Diebstahl vollendet wird. Dies ist so aber nicht korrekt. So kann eine Ware so an sich genommen werden, dass der Ladeninhaber keinen Zugriff mehr auf diese hat. Dann wäre der Diebstahl vollendet.

In der Regel wird solch eine Situation, auch Gewahrsamsenklave genannt, angenommen, sobald kleinere Gegenstände in die Jackentasche oder Hosentasche oder sonst wo am Körper versteckt werden. Diese sind dann nicht mehr ersichtlich und nur mit einer gewissen Hürde wie Durchsuchung der Taschen greifbar. Solange Waren jedoch offen im Einkaufswagen transportiert werden, ist selbstverständlich noch kein Diebstahl begangen worden. Jedoch ist die Grenze fließend und man kann sich die Frage stellen: Wie wird ein Gegenstand offen transportiert und was ist schon eine verdeckte Gewahrsamsenklave?

Ist das Transportieren von Sachen in Einkaufstüten ein Ladendiebstahl?

Wie schaut es beispielsweise bei einer Person aus, welche die Ware in zwei selbst mitgebrachten Tüten durch den Laden transportiert?
Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich beantworten (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013, Az.: 2 StR 145/13).

Der Angeklagte steckte sechs Flaschen Whiskey in seine selbst mitgebrachten Tüten. In weitere Tüten packte er normale Ware, um später unauffällig durch die Kasse gehen zu können. Als er jedoch bemerkte, dass er beobachtet wird, stellte er die Tüten ab und versuchte zu fliehen. Die Vorinstanzen bejahten bei solch einem Verhalten noch einen vollendeten Diebstahl.

Der BGH sah hier dagegen noch keinen vollendeten Diebstahl. Das Wegtragen umfangreicher Beute in zwei Tüten begründet nämlich noch keine Gewahrsamsenklave innerhalb des Ladens. Man kann wohl meinen, die Tüten, respektive der Inhalt, seien aufgefallen. Daher nahm das Gericht lediglich einen versuchten Diebstahl an. Dieser war zwar strafrechtlich immer noch relevant, wird in der Regel jedoch milder bestraft.

Was ist der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat?

Neben dem Versuch und der Vollendung der Tat spricht man auch noch von der Beendigungsphase. Obwohl bereits der Versuch und die Vollendung strafbar – und damit ein Fall für den Strafverteidiger – sind, kann es im Strafprozess auch relevant sein, ob eine Tat bereits beendet wurde. So verhält es sich zum Beispiel bei der Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe. Beendet ist ein Diebstahl nämlich erst dann, wenn die Beute auch gesichert wurde. Bei einem Ladendiebstahl ist dies in der Regel anzunehmen, wenn die Ware eine gewisse Entfernung vom Einkaufsladen nimmt, z.B. wenn der Betroffene mit der Ware im Kofferraum seines Fahrzeugs das Gelände des Supermarkts verlässt.

Insgesamt zeigt sich, dass selbst bei einem Alltagsdelikt wie dem Diebstahl viele komplizierte Rechtsfragen zu beachten sind. Die genaue Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist häufig schwer, beeinflusst das Strafmaß jedoch stark. Daher ist beim Vorwurf des Diebstahls eine umfangreiche Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013, Az.: 2 StR 145/13

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