Gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma in der Zeit von 2004 bis 2008 Steuerverkürzungen zu eigenen Gunsten und zugunsten der GmbH in einer Gesamthöhe von 229.501 Euro veranlasst zu haben.
Das Amtsgericht (AG) ordnete mit Beschluss den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma als Drittbegünstigter in Höhe von 203.322 Euro an.
Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde. Diese wurde vom Landgericht (LG) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und geltend gemacht, gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt zu haben. Zudem habe er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge über das sistierte Konto der Gesellschaft verfügen dürfe.
Der 1. Strafsenat erachtet die Beschwerde als unbegründet, da ein dinglicher Arrest auch zur Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus gemäß den §§ 111 b V, II, 111 d StPO, 73 I S 1, II StGB bei einem Drittbegünstigten angeordnet werden könne. Zudem habe aufgrund der Auslandsbeziehungen des Beschuldigten und seiner einschlägigen Vorstrafen das Bedürfnis bestanden, zeitnah Vermögenswerte zu sichern.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt und der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht zu haben, wird der Annahme eines Arrestgrundes gemäß den §§ 111 d II StPO, 917 I ZPO nicht der Boden entzogen.
Der Umstand, dass die Finanzbehörden selbst nach § 324 AO zur Sicherung ihrer Forderungen den dinglichen Arrest anordnen können, steht der Arrestanordnung vorliegend nicht entgegen.
Strafprozessuale Arrestanordnungen zum Zweck der Rückgewinnungshilfe dürfen regelmäßig nur dann ergehen, wenn der Geschädigte ein anzuerkennendes Sicherstellungsbedürfnis hat, weil er nur unter Schwierigkeiten in der Lage ist, seinen aus der Tat erwachsenen Anspruch gegen den Täter durchzusetzen. Wenn der Verletzte jedoch über eigene Sicherungsmöglichkeiten verfügt und soll der beantragte Arrest lediglich dazu dienen, ihm Arbeit und Mühe abzunehmen, hat seine Anordnung zu unterbleiben.
Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann daher zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde keine ausreichende Sicherung bietet. Da der strafprozessuale Arrest bereits dann angeordnet werden kann, wenn der einfache Verdacht einer Straftat besteht, während für die Anordnung eines abgabenrechtlichen Arrestes nach § 324 AO das Vorliegen einer Steuerstraftat überwiegend wahrscheinlich sein muss, kann ein Sicherstellungsbedürfnis für einen strafprozessualen Arrest in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die Tatsachenlage noch unklar ist, eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erscheint.
Das Instrument der Arrestierung von Vermögenswerten im Strafverfahren ist immer wieder Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. In der Praxis wird immer häufiger der dingliche Arrest gerichtlich angeordnet und es werden beispielsweise Konten eingefroren. Es ist dann die Aufgabe des Strafverteidigers, die Voraussetzungen der Arrestierung genauestens zu prüfen und ggf. anzugreifen.
Durch die Ausdehnung der Zwangsmaßnahmen auch zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe werden die Hürden für die Anordnung immer weiter abgesenkt.
Insbesondere bei der Strafverteidigung von Firmen ist daher als Alternative stets zu prüfen, ob die Vollziehung des Arrests bis zum Vorliegen der entgültigen Entscheidung über Einziehung, Verfall oder Auskehrung an Geschädigte durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden kann.
Die Sicherstellung von Vermögensgegenständen setzt stets einen entsprechenden Tatverdacht voraus. Kann dieser durch die Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren beseitigt werden, ist auch der Arrest aufzuheben.
1. Strafsenat des OLG Bamberg, Az.: 1 Ws 700/10