KG Berlin zum Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Beim ersten Diebstahl hat der Angeklagte zur Untermiete gewohnt und in der Wohnung den Tresorschlüssel gefunden und damit den Tresor geöffnet. Er entnahm mindestens 4000 Euro.

Bei der zweiten Tat befand sich der Angeklagte in einem Hotel. Er gab an, der Bewohner des Zimmers zu sein und den Code für den Tresor vergessen zu haben. Daraufhin öffnete der Hoteltechniker ihm den Tresor. Er entwendete Bargeld und einen IPod.

Das Amtsgericht hat dabei für die eine Tat der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB herangezogen und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Die zweite Tat wurde als einfacher Diebstahl gewertet, dafür wurde eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet, dass der Tresorschlüssel im ersten Fall nicht besonders versteckt war. Daher sei der Strafrahmen des § 243 StGB nicht anzuwenden.

Dazu verweist das KG bei seinen Ausführungen auf Feststellungen des BGH:

Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss – sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt – die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, könnte für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in MünchKomm, StGB, 2003, § 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32). Die Erfüllung des Regelbeispiels führt grundsätzlich zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens.

Damit stellt das KG klar, dass ein „verschlossenes Behältnis“ im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB auch vorliegt, wenn der Täter den Schlüssel zuvor ohne große Anstrengung findet. Auch dann sei das Behältnis noch besonders gegen die Wegnahme gesichert. Das Amtsgericht sowie das Landgericht haben demnach zurecht einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen.

KG Berlin, Urteil vom 28.11.2011, Az.: (4) 1 Ss 465/11 (271/11)

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