OLG Bamberg: Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10

Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben.

Der Betroffene behauptete, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Kraftfahrzeuges gewesen. Diesbezüglich wurde ein Sachverständiger gehört. Dieser hatte zuvor ein anthropologisches Identitätsgutachten erstellt, wobei er das Tatphoto mit dem Mann verglich. Bei diesem Vorgehen wird das Gesicht in Zonen aufgeteilt und verglichen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich zu 99% um den Mann handle. Dass es sich um den von dem Betroffenen angegebenen Mann handle, sei nahezu ausgeschlossen. Dem folgte die Tatrichterin und sah daher die Aussage des Mannes als widerlegt an.

Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Dazu das OLG:

„Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm – wie im vorliegenden Fall – Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 f.).“

„Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235/237 f.: Angabe des Mittelwertes genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311/314) handelt (grundlegend: BGHSt 39, 291/297 ff.). Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596), nicht.
Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.). Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.; OLG Jena aaO.). Denn diesen Angaben kommt Bedeutung bei der Beurteilung des Beweiswertes der von dem Sachverständigen getroffen Wahrscheinlichkeitsaussage zu (Knußmann StV 1993, 127 ff.; AGIB in der Fassung vom Mai 2008 Ziffer 11, OLG Hamm StV 2010 124 ff.; OLG Jena aaO.). Dem steht nicht entgegen (so aber OLG Hamm DAR 2008, 399 ff.; OLG Oldenburg aaO.), dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang besteht, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (Knußmann NStZ 1991, 175 ff.; BGH NZV 2006, 160 f.) und das daher der Gutachter häufig auf Schätzungen aufgrund seiner Sachkenntnis angewiesen sein wird.
Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, warum es sich bei der Möglichkeit, dass der Zeuge K. zum Tatzeitpunkt Fahrer war, lediglich um eine rein theoretische Modellüberlegung handelt.
Aufgrund dieser Darstellungsmängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

Das OLG kritisiert folglich, dass es hätte möglich sein müssen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Das Vorgehen des Gutachters muss für das Beschwerdegericht überprüfbar sein. Der Gutachter habe hier nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Merkmale er bei seiner Bewertung berücksichtigt hat. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, welche Körpermerkmale verglichen wurden. Dem Beschwerdegericht hätte zudem dargestellt werden müssen, welche Wahrscheinlichkeitswerte den Bewertungen zugrunde liegen. Hier allerdings seien lediglich die Ergebnisse dargestellt. Daher hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen.

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