In den letzten Wochen nehmen die Strafverfahren wegen gefälschter Impfausweise bundesweit zu. Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigen bereits in einer Vielzahl von Verfahren die aufgrund von angeblich gefälschten Impfpässen eingeleitet wurden.
Gerade aufgrund der Verschärfung durch die Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der für einige Berufe eingeführte Impfplicht nehmen die Verfahren zu. Bei vielen Arbeitgebern, gerade im gesundheitlichen Bereich, wird bereits vorgeschrieben, dass Ärztinnen und Ärzte ebenso wie Krankenschwestern und Pfleger geimpft oder zumindest getestet sein müssen. De Impfung wird mittels Impfpass, Impfausweis oder Impfzertifikat überprüft.
Gerade viele Ärzte haben jedoch Bedenken, sich mit einem mRNA Impfstoff gegen Covid-19 impfen zu lassen. In einigen Fällen kam es dann dazu, dass sich Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern aber auch viele Angehöriger anderer Berufe gefälschte Impfpässe verschafft haben. Dabei ist nicht nur die Ausstellung nach § 277 StGB strafbar, sondern auch die Verwendung kann strafbar sein. Dabei ging es den Betroffenen in der Regel nicht darum andere Menschen zu gefährden, sondern eine Impfung mit einem mRNA Impfstoff zu vermeiden.
Strafrechtliche Folgen der Nutzung eines gefälschten Impfpasses
Der Gesetzgeber hat auch die strafrechtlichen Sanktionen hinsichtlich gefälschter Impfpässe weiter verschärft. Insbesondere wurde der § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) im Strafrecht dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Strafbarkeit nicht nur bei der Verwendung gegenüber Behörden und Versicherern gegeben ist, sondern bei jeglichem Gebrauch der Fälschung eines Impfausweises im Rechtsverkehr. Es war vorher unklar, in wie weit die bisherige Fassung des § 279 StGB einschlägig ist, eine Urkundenfälschung vorliegt oder das Handeln gar nicht strafbar ist. Dies hat der Gesetzgeber nun klargestellt und mit dem neuen § 279 StGB eine speziellere Norm der Urkundenfälschung geschaffen. Somit drohen nun auch strafrechtliche Folgen bei der Verwendung dieser Ausweise zum Beispiel in Restaurants, Diskotheken oder bei Fluggesellschaften. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Auch hinsichtlich der Fälschung von Impfausweisen hat der Gesetzgeber weitere Verschärfungen in § 275 Abs. 1a StGB vorgenommen und bereits umfangreiche Vorbereitungshandlungen zum Fälschen von Impfausweisen unter Strafe gestellt. Insbesondere ist nunmehr bereits das Herstellen von „Blankett-Impfausweisen“ strafbar. In diesen Fällen droht sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
In vielen Fällen drohen aber nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hinsichtlich der Anfertigung und Verwendung von gefälschten Impfausweisen, sondern auch dann, wenn es im Zusammenhang mit solchen Impfausweisen zu Infektionen kommt. In diesen Fällen drohen Ermittlungsverfahren wegen Tötung, vorsätzliche Totschlages oder gefährlicher Körperverletzung.
Tatvorwurf wegen fahrlässiger Tötung, wenn es zu einer Infektion gekommen ist
In zahlreichen Strafverfahren wird derzeit bundesweit gegen Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegerinnen und Pflegern im Zusammenhang mit der Verwendung von gefälschten Impfpässe ermittelt. In vielen Fällen lautet der Vorwurf vorsätzliche gefährliche Körperverletzung. Sind Personen aufgrund Coronainfektionen verstorben, steht schnell auch der Verdacht der fahrlässigen Tötung oder des Totschlages im Raum.
Den Ermittlungsverfahren liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass die betroffenen Personen trotz einer Coronainfektion ungetestet in Kontakt mit Patientinnen und Patienten oder Unbeteiligten gekommen sind und dadurch bei diesen Personen eine Infektion mit dem Corona Virus verursacht haben, die in einigen Fällen zum Tod geführt hat.
Mehrstufige Verteidigung führt zum Erfolg beim gefälschten Impfpass
So unterschiedlich die einzelnen Vorwürfe im Strafrecht sind, so individuell erfolgt auch die Verteidigung durch die Anwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger. In der Regel bietet sich eine mehrstufige Verteidigung an, welche erfahrungsgemäß bei Strafverfahren wegen gefälschter Impfausweise zum bestmöglichen Ergebnis führt.
Wichtig ist vor allem zu unterscheiden, ob es lediglich zu einer Infektion mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 ohne Krankheitsausbruch oder tatsächlich zu einer Covid-Erkrankung gekommen ist. Gerade wenn kein Ausbruch der Krankheit erfolgt, stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt eine Körperverletzung gegeben ist.
Beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung prüfen wir zudem, ob tatsächlich eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn jemand fahrlässig die zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten hat. Im Rahmen der Corona-Pandemie sind das vor allem Verstöße gegen Quarantänebestimmungen, Hygieneregeln oder Kontaktbeschränkungen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Indizien für ein fahrlässiges Handeln, welche im konkreten Einzelfall häufig wiederlegbar sind.
In vielen Fällen ist auch ein genauer Blick hinsichtlich eines rechtmäßigen Alternativverhaltens geboten. Wir prüfen im Rahmen der Strafverteidigung, ob eine Infektion oder der Ausbruch der Krankheit hätte verhindert werden können, wenn die Person die notwendigen Sorgfaltsnormen eingehalten hätte. Wäre eine Infektion beispielsweise auch bei angemessenen Abstand oder beim Tragen einer Schutzmaske nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, fehlt es häufig an diesem Punkt. Der falsche Impfpass war dann nicht kausal. An dieser Stelle muss besonders beachtet werden, dass es sich bei Corona um eine hochansteckende Atemwegserkrankung handelt und nicht wie andere Viren lediglich per Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen wird.
Schließlich muss bei einem gefälschten Impfpass die Kausalität nachgewiesen werden. Es muss von der Staatsanwaltschaft daher konkret festgestellt werden, dass die mutmaßlich Geschädigte Person gerade von der jeweils beschuldigten Person infiziert wurde. Anders als zum Beispiel bei HIV kann durch eine Gen-Sequenzierung nicht nachgewiesen werden, welche Person von wem angesteckt wurde. Auch hier nutzen wir eine Vielzahl an individuelle Verteidigungsansätze.
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Wir bauen die Strafverteidigung mehrstufig auf und erreichen auf diesem Wege in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts
Dr. Sascha Böttner (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht)
Effektive Strafverteidigung bei gefälschten Impfausweisen
Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigen seit mehr als 15 Jahren beim Tatvorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung bis hin zum Tatvorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag. Bei den Strafverfahren rund um Covid-19 und Corona greifen wir auf unsere umfassende Erfahrungen aus einer Vielzahl von Strafverfahren mit anderen Viruserkrankungen.
Die Staatsanwaltschaften neigen dazu, schon aus dem Umstand des Besitzes eines Impfpasses, der mutmaßlich eine Fälschung ist, vorschnell den Tatvorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung oder sogar Vorsatzdelikten zu erheben. In diesen Fällen droht dann nicht nur eine Geldstrafe, sondern häufig eine Freiheitsstrafe. Hier sind die Stellen, an denen ein Anwalt effektiv ansetzen und Ihnen so die bestmögliche Verteidigung sicherstellen kann. Gerade für Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern, aber auch vielen anderen Berufen steht dabei viel auf dem Spiel, nicht nur beruflich sondern auch im Hinblick auf mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Gerade durch eine frühzeitige effektive Strafverteidigung kann in vielen Fällen nicht nur eine Einstellung des Strafverfahren – und damit die Verhinderung einer Anklage – erreicht werden, sondern auch die drohenden weiteren Konsequenzen, auch außerhalb des Strafrechts, abgewendet werden.
Sofern Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit dem Corona-Virus oder gefälschten Impfpässen vorgeworfen wird, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem konkreten Fall.