OLG Hamm: Die Fahrlässigkeit beim Fahren unter Rauschmitteln

An der subjektiven Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert nur gering überschritten wird.

Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
Der Mann war mit einem Kleinkraftrad unterwegs und wurde von der Polizei angehalten. Da er sich auffällig nervös verhielt und ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv ausgefallen war, wurde dem Mann von einer Ärztin Blut abgenommen. Zusätzlich zeigte er Auffälligkeiten bei der plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen und der Finger-Nase-Prüfung. Im Labor wurden später 1,8 ng/ml THC im Blut festgestellt, der analytische Grenzwert liegt bei 1 ng/ml.

Der Mann selbst sagte aus, dass er einen Tag zuvor Cannabis konsumiert hätte. Schon am gleichen Abend hätte er keine Wirkung mehr gespürt. Anschließend hätte er geschlafen und am nächsten Tag rund acht Stunden gearbeitet, bevor er von der Polizei angehalten wurde. Trotz dieser Aussage nahm das Gericht eine Fahrlässigkeit an. Hiergegen richtete sich die Revision.

Auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat Bedenken bezüglich der Fahrlässigkeit:

„Fahrlässig handelt danach, wer in zeitli¬cher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (zu vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309).“

In diesem Fall sei dies aber nicht so einfach anzunehmen. Nur weil objektiv Defizite zu erkennen waren, heißt es nicht, dass auch die Person selbst merken musste, dass sie noch nicht wieder fahrtüchtig ist.

„Allein aus einer unsicheren „Finger-Nase-Prüfung“ und Unsicherheiten bei spontanem Wenden kann nicht darauf geschlossen werden, dass dich der Betroffene der möglichen Wirkung der Droge hätte bewusst sein müssen, weil nicht klar ist, ob diese Defizite dem Betroffenen hätten auffallen und er hätte darauf schließen müssen, dass diese auf dem Drogenkonsum beruhen.“

Somit hat die Revision Erfolg. Das OLG Hamm hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Iserlohn zurück.

OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: III-2 RBs 50/12


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