KG Berlin: Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO

Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

In einem Berufungsverfahren wegen Nachstellung vor dem Landgericht Berlin trafen Strafkammer, Strafverteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprach nach § 257c StPO. Darin wurde festgelegt, dass der geständige Angeklagte, unter Heranziehen einer anderen Verurteilung über zwei mal zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, eine Geldstrafe zwischen 180 und 220 Tagessätzen zu erwarten hat. So wurde der Angeklagte dann auch zu 200 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Kammergericht Berlin folgt den Bedenken der Staatsanwaltschaft. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art die schwerere Strafe zu erhöhen. Da in diesem Fall die Freiheitsstrafe die schwerere Strafe ist, wäre somit die Freiheitsstrafe zu erhöhen gewesen. Gebrauch von der Ausnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht nicht gemacht. Aus diesem Grund war die Absprache nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig:

„§ 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist.“

Daher war die Berufungsbeschränkung unwirksam. Ebenfalls ist das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

KG Berlin, Urteil vom 23. April 2012, Az.: (3) 121 Ss 34/12 (28/12)


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