Der Angeklagte wurde vom Amtsgerichts mit Urteil vom 07.09.2011 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten – mit Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger mit am 15.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt und wegen der versäumten Rechtsmittelfrist zugleich Wiedereinsetzung beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungseinlegung durch Beschluss vom 24.11.2011 als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger, dem der Beschluss des Landgerichts am 30.11.2011 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 08.12.2011, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.
Nach der Auffassung des OLG ist die sofortige Beschwerde hier bereits unzulässig, da die nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Zur Wiedereinsetzung führt das OLG aus:
„Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bestehen nach Aktenlage nicht. Zwar ist nach Maßgabe des § 44 StPO ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten in der Regel nicht zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, z.B. wenn er untätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt ist (vgl. BGHSt 25, 89, 92; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 44 Rdnr. 18 m.w.N.). Nachdem das Landgericht den Angeklagten in der – ihm auch persönlich übersandten – angefochtenen Entscheidung mit aller Deutlichkeit auf die hier zu Tage getretene Unzuverlässigkeit seines Verteidigers hingewiesen hatte, hätte der Angeklagte zumindest in der Kanzlei des Verteidigers nachfragen müssen, ob nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt wird (wie es z.B. der Angeklagte in dem Fall unternommen hat, der der SenE v. 08.04.2010 – 2 Ws 197/10 – zugrunde liegt). Dafür, dass der Angeklagte sich um die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung gekümmert hätte, ist nichts ersichtlich. Diese Unterlassung, durch die er in Kenntnis der Begründung des Landgerichts zur neuerlichen Fristversäumung beigetragen hat, begründet ein Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ausschließt.“
Das OLG stellt klar, dass die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Woche, also bis zum Ablauf des 07.12.2011 hätte eingelegt werden müssen. Beim Landgericht ist die Beschwerde aber erst am 08.12.2011 eingegangen.
Das OLG führt weiterhin aus, dass ein Verschulden des Verteidigers bei der Einhaltung von Fristen dem Angeklagten grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. Allerdings gilt dann etwas anderes, wenn dem Mandanten bereits bekannt war, dass der Verteidiger eine gewisse Unzuverlässigkeit aufweist. Nach Ansicht des OLG musste dies dem Angeklagten im vorliegenden Fall bekannt sein, da er bereits durch das Landgericht darauf hingewiesen worden war. Somit wurde dem Angeklagten das Verschulden des Strafverteidigers hier zugerechnet.
OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: 2 Ws 21/12