Das Landgericht Bielefeld hat die vier Angeklagten unter anderem wegen (versuchten) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen zweier Angeklagter.
Nach den Feststellungen des Landgerichts reichten die Angeklagten gefälschte Schecks bei verschiedenen Banken ein, um eine Zahlung auf Konten zu veranlassen, die den Angeklagten von den Kontoinhabern absprachegemäß hierfür zur Verfügung gestellt worden waren. Da die Bankmitarbeiter die Schecks jeweils für echt hielten, erfolgten die Gutschriften. Unter Verwendung der von den Kontoinhabern überlassenen Bankkarten wurden die Beträge dann am Geldautomaten abgehoben.
Der BGH kritisiert in dem Beschluss die Annahme eines Vermögensschadens bei der Bank im Rahmen des (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrugs:
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Tz. 10 ff.). In den Gesamtvermögensvergleich vor und nach der Verfügung miteinzubeziehen sind auch bestehende Sicherungsmöglichkeiten, die, sofern sie werthaltig sind und von dem durch die Vermögensverfügung nachteilig Betroffenen ohne Schwierigkeiten realisiert werden können, geeignet sind, einen verfügungsbedingten Vermögensnachteil zu kompensieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 – 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109; vom 5. März 2009 – 3 StR 559/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 71; vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374; Urteile vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 202; vom 3. Juni 1960 – 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 27; vgl. SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 154 ff. m.w.N.).
Damit stellt der BGH klar, dass ein Vermögensschaden nur vorliegt, wenn dieser nicht (nachträglich) kompensiert wird. Kommt es hingegen zu einem Ausgleich, sei ein Vermögensnachteil regelmäßig abzulehnen.
Im vorliegenden Fall bezieht sich der BGH auf das vertragliche Rückbelastungsrecht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses ermöglicht den Banken unabhängig vom Willen des Kontoinhabers die Rückbuchung des Scheckbetrags bei Ausbleiben der Deckung.
Da es der mutmaßlich geschädigten Bank somit möglich ist, den Betrag zurück zu buchen, erfolgt eine Kompensation der Vermögenseinbuße, sodass ein Vermögensschaden zu Lasten der Bank abzulehnen ist.
Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche erstreckt sich nach § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierenden Angeklagten.
BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 4 StR 669/11