Der Begriff „Schutzbefohlene“ spielt im deutschen Strafrecht eine zentrale Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Straftatbeständen, die auf den Schutz besonders schutzbedürftiger Personen abzielen. Doch wer gilt rechtlich als Schutzbefohlener, welche Pflichten ergeben sich daraus für andere Personen, und welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen den besonderen Schutz?
Schutzbefohlene: Die rechtliche Definition
Der Begriff „Schutzbefohlene“ ist nicht allgemein definiert, sondern wird in verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterschiedlich verwendet. Eine zentrale Bedeutung hat er im Strafgesetzbuch StGB, insbesondere bei dem Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB.
Schutzbefohlene sind Personen, die sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person befinden. Dieses Verhältnis kann sich aus einer familiären, erzieherischen, beruflichen oder institutionellen Beziehung ergeben. Die Schutzbedürftigkeit ergibt sich in der Regel aus der besonderen Verantwortung, die eine Person für die andere übernommen hat.
Die verschiedenen Kategorien von Schutzbefohlenen
Die Schutzbedürftigkeit und die daraus resultierenden Pflichten ergeben sich aus verschiedenen Lebensbereichen. Folgende Personengruppen können als Schutzbefohlene gelten:
- Kinder und Jugendliche: Minderjährige, die unter 18 Jahre alt sind, gelten als besonders schutzbedürftig, insbesondere in familiären oder erzieherischen Verhältnissen. Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder andere Erziehungsverantwortliche tragen hier eine besondere Verantwortung.
- Personen in Obhut oder Abhängigkeit: Dies umfasst etwa Menschen, die in einer Einrichtung betreut werden, wie Pflegeheime, Kinderheime oder Jugendhilfeeinrichtungen. Auch Schüler, die in Internaten wohnen, können darunterfallen.
- Arbeitnehmer oder Auszubildende: In bestimmten Kontexten können auch Personen, die einem Ausbildungsverhältnis oder einem ähnlichen Arbeitsverhältnis unterstehen, als Schutzbefohlene gelten, wenn eine besondere Machtposition des Arbeitgebers oder Ausbilders besteht.
- Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen: Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen, die auf Unterstützung und Pflege angewiesen sind, fallen ebenfalls unter den Schutzbereich. Pflegepersonal oder Betreuer tragen hier eine besondere Verantwortung.
Besonderheiten bei der Beziehung zwischen Schutzbefohlenen und Schutzpersonen
Die Beziehung zwischen einer schutzbefohlenen Person und der Schutzperson (z. B. Eltern, Lehrer, Arbeitgeber) ist in der Regel durch ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis geprägt. Dies bedeutet, dass die Schutzperson eine herausgehobene Position innehat, die nicht nur mit Rechten, sondern vor allem mit Pflichten einhergeht. Die Verantwortung umfasst dabei nicht nur den Schutz vor körperlichem Schaden, sondern auch vor psychischer und sexueller Gewalt.
Ein Missbrauch dieser Position – sei es durch Vernachlässigung, körperliche oder seelische Misshandlung oder durch sexuellen Missbrauch – wird vom Gesetzgeber besonders streng sanktioniert.
Rechtliche Regelungen: Schutzbefohlene im Strafrecht
Das deutsche Strafrecht sieht verschiedene Vorschriften vor, die den Schutz von Schutzbefohlenen sicherstellen sollen. Eine der wichtigsten Normen ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer schutzbefohlenen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt.
Die Strafvorschrift richtet sich dabei vor allem gegen Personen, die:
- in einem Erziehungsverhältnis zu der schutzbefohlenen Person stehen,
- mit der schutzbefohlenen Person verwandt sind,
- oder eine berufliche oder institutionelle Verantwortung tragen.
Die Strafen reichen von Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren, abhängig von der Schwere der Tat. Darüber hinaus können weitere Konsequenzen, wie Berufsverbote, folgen.
Auch außerhalb des sexuellen Missbrauchs sind Schutzbefohlene Gegenstand strafrechtlicher Regelungen, etwa im Rahmen der Verletzung von Fürsorgepflichten (§ 225 StGB), bei körperlicher Misshandlung oder bei Vernachlässigung im Bereich der Pflege.
Pflichten der Schutzpersonen gegenüber ihren Schutzbefohlenen
Wer eine schutzbefohlene Person betreut oder Verantwortung für sie trägt, ist gesetzlich verpflichtet, diese Verantwortung gewissenhaft wahrzunehmen. Dazu gehört:
- die Sicherstellung von Schutz und Fürsorge,
- die Verhinderung von körperlichem und seelischem Schaden,
- und die Wahrung der Integrität und Würde der schutzbefohlenen Person.
Die Pflichten können je nach Beziehung und Situation variieren, jedoch gilt stets, dass die Schutzperson ihrer Verantwortung nicht entzogen werden darf. Ein Versäumnis oder eine Vernachlässigung dieser Pflichten kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Konsequenzen bei Missbrauch oder Vernachlässigung der Pflichten gegenüber Schutzbefohlenen
Ein Verstoß gegen die Schutzpflichten wird in Deutschland streng sanktioniert. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann ein solches Verhalten auch zivilrechtliche Folgen haben, wie die Verpflichtung zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld. In schwerwiegenden Fällen kann zudem das Sorgerecht oder das Recht zur Berufsausübung entzogen werden.
Die rechtlichen Konsequenzen sollen nicht nur die betroffenen Schutzbefohlenen schützen, sondern auch eine präventive Wirkung entfalten und andere davon abhalten, ihre Machtposition zu missbrauchen.