5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10
Es wurde folgende Anfrage gem. § 132 GVG gestellt:
Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung i.S.d. §2 VI StGB?
Der Senat entschied, dass im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung die Regelung nach § 67d III 1 StGB einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären sei. Dies jedoch nur, wenn keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen aus der Person oder dem Verhalten des Unterbrachten abzuleiten seien.