Verfassungsbeschwerden gegen §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB unzulässig

BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Verfassungsbeschwerden mit dem neueingefügten Paragraphen (§202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) der Computerkriminalität  zu beschäftigen. Dieser regelt die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Straftat des Ausspähens von Daten (§202a) und das Abfangen von Daten (§202b) und ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe  bedroht.

Die drei Beschwerdeführer kommen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Berührung der Vorschrift, indem sie beispielsweise bestimmte Software-Tools (auch so genannte „dual use tools“) zu Testzwecken und Sicherheitsanalysen verwenden. Sie wollten wissen, ob sie sich durch diese Berufe ohne böswilligen Vorsatz im Sinne der Vorschrift strafbar machen.

Das BVerfG wies die drei Verfassungsbeschwerden ab und stellte keinen Verstoß gegen die Vorschrift fest. Dies ergibt sich bereits aus dem fehlenden Tatobjekt. „Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben“.

Dies fehlt bei den drei Beschwerdeführern. Zudem liegt auch durch die Nutzung und Verwendung der Programme ein „Handeln zu einem legalen  Zweck vor“. Folglich und vor dem Hintergrund der Endstehungsgeschichte der Vorschrift verstoßen die Beschwerdeführer nicht gegen die Regelung des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie sind trotz der gegebenen Überschneidungen mit einigen Tatbestandsmerkmalen der Vorschrift nicht von dieser umfasst und müssen daher keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten.

Insgesamt wird die Norm des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Gesetzgeber enger gefasst als von vielen befürchtet und somit richtigerweise auf die Tätigkeiten zu keinem legalen Zweck beschränkt. Die Vorschrift als solche gilt jedoch nicht nur aufgrund dieser engen Auslegung folglich verfassungskonform.

Das vollständige Urteil ist auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts vollständig abrufbar:
BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

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