Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der zu schnell gefahren ist, trotz eines zugewachsenen und nicht mehr erkennbaren Tempo-30-Schildes ein Bußgeld zahlen muss. Jedoch nicht, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, sondern weil er auch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.
Der Mann war mit ca. 73 km/h geblitzt worden. Das Verkehrsschild war für den Fahrer aufgrund von Bewachsungen nicht wahrnehmbar. Der zugrundeliegende Bußgeldbescheid wurde von der zuständigen Behörde jedoch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerorts ausgestellt. Der Mann hätte aufgrund nachfolgender Schilder erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, so die Behörde.
Das Oberlandesgericht Hamm sah dies dagegen anders. Dem Mann könne lediglich eine Überschreitung von 20 km/h zu Last gelegt werden und dies insbesondere deshalb, weil er ortskundig gewesen sei.
(Quelle: Oberlandesgericht Hamm III-3 RBs 336/09)