Zum Erfordernis eines Strafantrags

3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 477/10

Das Landgericht verurteilte Angeklagten T wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da der Schuldspruch wegen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b I StGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Aus dem Wortlaut des Beschluss:

„Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen wurde der für die Strafverfolgung dieses Delikts gemäß § 248b III StGB erforderliche Strafantrag des Verletzten nicht gestellt  Vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vor. Der gestellte Strafantrag bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl. Somit fehlt es an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung.“

Der Strafsenat änderte aufgrund der erfolgreichen Revision den Schuldspruch entsprechend § 354 I StPO ab.

Auf die Einhaltung des Strafantragserfordernisses ist stets beim Aktenstudium besonderes Augenmerk zu legen. Die Formerfordernisse ergeben sich aus den §§ 77 ff. StGB. Der Antragssteller muss in der Regel Verletzter im Sinne des jeweiligen Straftatbestandes sein. Insbesondere die Antragsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gem. § 77b StGB muss eingehalten worden sein.

Fällt erst im Laufe eines Verfahrens auf, dass es an einem wirksamen Strafantrag fehlt, ist oftmals die Antragsfrist bereits überschritten und bei sog. „absoluten Antragsdelikten“ das Verfahren aufgrund eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein schneller und sicherer Erfolg für die Verteidigung, da bei einer Einstellung mangels wirksamen Strafantrages die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen in der Regel der Staatskasse zur Last fallen.


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