Zum Gebot des vollständigen schriftlichen Urteils

3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 30/10

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Mit der hiergegen eingewendeten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der Angeklagte Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt nach Auffassung des Strafsenats zutreffend ausführt, „ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist.“

Weiter heißt es:

Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Beteiligten des Verfahrens auf der Rückseite des Urteils schriftlich angeordnet und dieses unterschrieben hat. Das Gebot nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt es nicht zu, die geforderte Unterschrift des Urteilstextes durch eine an derer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird. So würde die Vorsitzende nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils übernehmen.

Folglich wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben und die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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