Zur Abgrenzung von strafbarer Körperverletzung und straffreier Selbstgefährdung

Betäubungsmittelstrafrecht: Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem sprach das LG Berlin ein dauerhaftes Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut aus.

Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Laut Beschluss des 5. Strafsenats des BHG hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

Nach den Feststellungen des LG Berlin handelte es sich bei dem Angeklagten um einen auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierter Arzt. Er führte psychoanalytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen würden die Patienten durch Drogen in ein Wachtraumerleben der Objektumgebung versetzt. Ziel sei es, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Diese Methode sei in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannt.

Bei Durchführung einer Intensivsitzung im September 2009 mit zwölf Patienten habe er die zur Einnahme bereitgehaltenen Substanzen Neocor und MDMA vorgestellt. Der Angeklagte habe zunächst an neun der Patienten eine Tablette des nicht als Arzneimittel zugelassenen Neocor verabreicht. Danach habe er gefragt wer MDMA einnehmen wolle. Sieben der Patienten erklärten sich dazu bereit, darunter auch das später verstorbene Opfer. Sechs der Patienten sollten MDMA in einer Dosierung von120 mg erhalten, der Nebenkläger 140 mg. Der Angeklagte habe das Abwiegen übernommen. Hierbei habe er sich zwar über das Volumen der abgewogenen Menge gewundert, sich jedoch auf die Anzeige seiner Waage verlassen.

Tatsächlich habe er an die Patienten mindestens die zehnfache Menge übergeben. Bei den Patienten sei es nach zehn bis 15 Minuten nach der Einnahme zu heftigen körperlichen Reaktionen gekommen. Die körperlichen Ausfälle aufgrund der Vergiftung hätten sich zunehmend verstärkt. Der Angeklagte habe einen Notarzt alarmiert, jedoch verstarben zwei der Patienten an Multiorganversagen, aufgrund der Überdosis MDMA. Der Nebenkläger sei lebensgefährlich erkrankt gewesen, konnte jedoch nach Intensivbehandlung gerettet werden.

Das LG Berlin habe in der Verabreichung des MDMA eine vorsätzliche Körperverletzung gesehen. Diese Feststellung begegne nach Meinung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durchgreifenden Bedenken. Zwar grenze das LG Berlin die strafbare Körperverletzung von der straffreien Selbstgefährdung ab, jedoch verkenne es, dass sämtliche Patienten das MDMA eigenhändig und wissentlich zu sich genommen hätten. Daher liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, welche eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung ausschließe.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft wäre dem Angeklagten nur dann zugewachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses der Gruppenteilnehmer beeinträchtigt gewesen wäre.

Alle Patienten nahmen das Betäubungsmittel MDMA willentlich zu sich. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte die Dosierung bestimmte und die Betäubungsmittelportionen auch selbst abwog, verblieb ihnen ohne jede Einschränkung die letzte Entscheidung über die Einnahme.

Auch der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt, der Angeklagte als Arzt und ehemaliger Suchtberater habe das Risiko besser erfasst als seine Patienten, die ihm vertraut hätten, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft. Allen Patienten war die Illegalität der Droge bekannt. Folglich mussten sie mit besonderen medizinischen Risiken rechnen.

Der Strafsenat hob im Rahmen der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit all seinen zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 491/10

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